Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung der Vaterschaft
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Zweck: Das Anerkenntnis der Vaterschaft vor/bei/nach der Geburt wird im Standesamt erklärt bzw. dem Standesamt übermittelt und bildet die Grundlage der Eintragung eines Vaters in die Geburtsurkunde seines Kindes.
- Rechtsgrundlagen:
- §§ 7, 32, 67, 68 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 in der geltenden Fassung
- §§ 145 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 in der geltenden Fassung
Im Zuge des Verfahrens wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt:
- Zentrales Personenstandsregister (ZPR) und Vorgängersystem
- Zentrales Melderegister (ZMR)
Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:
- Jugendwohlfahrtsträger
- Hauptverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesminister für Finanzen
- Arbeitsmarktservice (bei Anspruch aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz)
Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied der EU sind) findet nicht statt.
Hinweise
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 PStG 2013 werden die personenbezogenen Daten 120 Jahre nach Eintragung des Sterbedatums in das ZPR gelöscht.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung. Sie können einen Antrag auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung stellen und können ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung geltend machen.
Beachten Sie jedoch, dass die Bereitstellung und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Grund des PStG 2013 gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Nicht-Bereitstellung hätte für Sie folgende Konsequenzen:
- Es kann keine Erklärung betreffend Anerkennung der Vaterschaft im Standesamt aufgenommen werden und in weiterer Konsequenz kann der betreffende Mann nicht als Vater in eine Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen werden.
Mehr Informationen
Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at
Weitere Informationen finden Sie auf:
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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