Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen, können Sie auch beantragen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auf Ihre Familienangehörigen erstreckt, das heißt erweitert, wird.

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann auf folgende Personen erstreckt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine Person, mit der Sie verheiratet sind
  • Eine Person, mit der Sie in eingetragener Partnerschaft leben
  • Kinder

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für minderjährige Kinder können nur Personen beantragen, die die Obsorge für das Kind haben. Die Obsorge haben heißt, Sie haben die gesetzliche Vertretung für ein Kind. Sie sind zum Beispiel Mutter, Vater oder ein*e von einem Gericht festgelegte gesetzliche Vertreter*in.

Wenn auch andere Personen die Obsorge für Ihr Kind haben, müssen diese Personen schriftlich zustimmen, dass Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.

Die Erstreckung auf die oben genannten Personen ist auch bei einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich möglich.

In den meisten Fällen stellen Sie den Antrag auf Erstreckung gleichzeitig mit Ihrem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie können die Erstreckung beantragen, solange Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bearbeitet wird. Wenn Sie zum Beispiel im Laufe des Verfahrens ein Kind bekommen, kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch auf dieses Kind erstreckt werden.

Das Verfahren zur Erstreckung wird gemeinsam mit Ihrem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt. Die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgen gleichzeitig.

Wenn Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen wird, dann ist auch die Erstreckung auf eine andere Person nicht möglich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Erstreckung auf Erwachsene

  • Sie wollen einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen oder haben den Antrag gestellt.
  • Und Sie wollen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind, erstrecken. Dann muss die Person folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der Person besteht seit mindestens 5 Jahren und Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Die Person, auf die die Staatsbürgerschaft erstreckt werden soll, hält sich seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf.
      Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die Person nachweisen kann, dass sie innerhalb von 6 Jahren die meiste Zeit tatsächlich in Österreich war. Die Person darf höchstens 20 Prozent der Zeit außerhalb Österreichs gewesen sein. Das gilt auch für längere Aufenthalte im Ausland wie für ein Studium, für Dienstreisen oder für längere Urlaube. Berechnet wird die Zeit direkt vor der Entscheidung über den Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
      Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die Person legal in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einem Aufenthaltstitel.
    • Es besteht kein Aufenthaltsverbot gegen die Person, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen die Person in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz. Das heißt, dass keine Ausweisung der Person geplant oder vorgesehen ist.
    • Die Person wurde in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
    • Die Beziehungen der Person zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen. Und die Person steht keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
    • Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass die Person die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhält.
    • Der Lebensunterhalt der Person ist gesichert. Das heißt, die Person hat regelmäßige Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen, die ihre regelmäßigen Ausgaben decken. Der Betrag, der monatlich für die Person übrig bleibt, entspricht den im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgehaltenen Richtsätzen der Mindestpension. Wenn die Person Sozialhilfe bekommt, also zum Beispiel Mindestsicherung oder Grundversorgung, gilt das nicht als gesicherter Lebensunterhalt.
    • Die Person kennt die Prinzipien der Demokratie und die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Und sie kennt die österreichische Geschichte und die Geschichte des Bundeslands, in dem die Person wohnt. Diese Kenntnisse werden mit einem Staatsbürgerschaftstest geprüft.
      Mehr Informationen zum Staatsbürgerschaftstest
    • Die Person kann die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen.
      Mehr Informationen zum Nachweis von Deutschkenntnissen für die österreichische Staatsbürgerschaft

Wenn der Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird, dann muss die Person auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Wenn Sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik beantragt haben, muss die erwachsene Person, auf die erstreckt wird, keinen Aufenthalt in Österreich haben und nicht auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Erstreckung auf Kinder

Sie wollen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Ihr Kind oder auf Ihre Kinder erstrecken. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind in der Geburtsurkunde Ihres Kindes als Elternteil eingetragen oder haben Ihr Kind adoptiert. Und Sie haben die Obsorge, das heißt die gesetzliche Vertretung für Ihr Kind.
    Wenn Sie nicht die Obsorge für Ihr Kind haben, müssen alle Personen, die die Obsorge für Ihr Kind haben, der Erstreckung zustimmen.
  • Ihr Kind ist minderjährig.
  • Auf ein Kind mit erheblicher Behinderung können Sie die Staatsbürgerschaft auch erstrecken, wenn Ihr Kind bereits volljährig ist. Die erhebliche Behinderung muss durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
  • Ihr minderjähriges Kind erfüllt die Voraussetzungen, die für Ehepartner*innen und eingetragene Partner*innen gelten. Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer. Wenn Ihr Kind unter 14 Jahre alt ist, muss es keine Deutschkenntnisse nachweisen und keinen Staatsbürgerschaftstest ablegen.
  • Ihr minderjähriges Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen oder hat einen Status als Asylberechtigte*r oder eine Legitimationskarte.

Wenn Sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik beantragt haben, muss Ihr Kind, auf das Sie die Staatsbürgerschaft erstrecken, keinen Aufenthalt in Österreich haben und nicht auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Fristen und Termine

Die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf andere Personen kann beantragt werden, solange Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bearbeitet wird.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort der Person, die Sie geboren hat, war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien

Postadresse:

  • Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
  • Fachbereich Staatsbürgerschaft
  • Dresdner Straße 89-93
  • 1200 Wien

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland

Bitte wenden Sie sich an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leiten Ihren Antrag an die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind, muss die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst beantragen.

Die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Ihr Kind müssen Sie beantragen.

Wenn auch andere Personen die Obsorge für Ihr Kind haben, müssen diese Personen schriftlich zustimmen, dass Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann. Die Obsorge haben heißt, Sie haben die gesetzliche Vertretung für Ihr Kind. Sie sind zum Beispiel Mutter, Vater oder ein*e von einem Gericht festgelegte gesetzliche Vertreter*in.

Die Erstreckung wird in den meisten Fällen gemeinsam mit dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Sie können die Erstreckung aber beantragen, solange Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bearbeitet wird.

Wenn Sie zum Beispiel im Laufe des Verfahrens ein Kind bekommen, kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch auf dieses Kind erstreckt werden. Die Verfahren werden gemeinsam geführt. Die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgen gleichzeitig.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, schicken Sie die Unterlagen bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

Wenn Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen wird, dann ist auch die Erstreckung auf eine andere Person nicht möglich.

Wenn die Unterlagen der Person, auf die die österreichische Staatsbürgerschaft erstreckt werden soll, und die behördlichen Ermittlungen zeigen, dass die Person die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt, erhält die Person einen negativen Bescheid.

Wenn der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft positiv erledigt wird, erhält die Person auf die erstreckt wird, einen Zusicherungsbescheid oder einen Verleihungsbescheid.

Ein Zusicherungsbescheid sichert die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu, wenn die Person, auf die erstreckt wird, ihre derzeitige Staatsangehörigkeit innerhalb von 2 Jahren zurücklegt. Das heißt, die Person, auf die erstreckt wird, muss auf ihre derzeitige Staatsangehörigkeit verzichten. Wenn die Person, auf die erstreckt wird, ihre derzeitige Staatsangehörigkeit nicht innerhalb von 2 Jahren zurücklegt, verfällt diese Zusicherung.

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Erwachsene persönlich kommen. Die Verleihung findet in einem feierlichen Rahmen statt und alle müssen ein Gelöbnis sprechen. Am Tag der Verleihung kann direkt bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein österreichischer Reisepass beantragt werden.

Informationen zum Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation tatsächlich bringen müssen, erfahren Sie bei der Erstinformationsveranstaltung zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Bei dieser Erstinformationsveranstaltung erhalten Sie folgende Informationen:

  • Informationen zu den Unterlagen, die Sie bei einer Antragstellung vorlegen müssen
    Das sind zum Beispiel Nachweise über Ihren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich oder über Ihre Deutschkenntnisse.
  • Informationen über den Ablauf des Verfahrens

Nach dem Vortrag können Sie auch persönliche Fragen klären.

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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