Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung
Allgemeine Informationen
Ob ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Geburt erwirbt, hängt nicht davon ab, ob das Kind in Österreich geboren wurde.
Im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht gilt das Abstammungsprinzip. Das bedeutet, wenn mindestens ein Elternteil österreichische*r Staatsbürger*in ist, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung zum Zeitpunkt der Geburt. Mehr dazu finden Sie bei den Voraussetzungen.
Wenn Sie die Geburt Ihres Kindes am Standesamt anmelden, kann das Standesamt gleichzeitig mit der Geburtsurkunde auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen.
Sonst müssen Sie nachträglich einen Staatsbürgerschaftsnachweis für Ihr Kind oder sich selbst beantragen. Wo Sie den Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Mehr dazu finden Sie bei den zuständigen Stellen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist am oder nach dem 1. September 1983 geboren:
- Mindestens ein Elternteil hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist vor dem 1. September 1983 geboren:
- Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verpartnert:
- Mindestens ein Elternteil hatte bei der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
Ein Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung ist hier ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich. Für mehr Informationen wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert:
- Die Person, die das Kind geboren hat, hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert. Und die Person, die das Kind geboren hat, hatte zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerschaft. Und das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren:
- Der 2. Elternteil, also der Elternteil, der das Kind nicht geboren hat, hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft und der 2. Elternteil hat die Elternschaft innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt oder gerichtlich feststellen lassen.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, haben aber geheiratet, als das Kind minderjährig war. Und die Person, die das Kind geboren hat, hatte zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerschaft:
- Der 2. Elternteil hatte oder hat zum Zeitpunkt der Heirat die österreichische Staatsbürgerschaft. Dieser Vorgang wird Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation genannt.
- Wenn das Kind bei der Eheschließung bereits 14 Jahre alt war, müssen das Kind und seine gesetzlichen Vertreter*innen innerhalb von 3 Jahren nach Eheschließung dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zustimmen.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verpartnert, haben die Partnerschaft aber eintragen lassen, als das Kind minderjährig war:
- Die Person, die das Kind geboren hat, hatte zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerschaft.
- Der 2. Elternteil hatte oder hat zum Zeitpunkt der Verpartnerung die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Ein Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung ist hier ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich. Für mehr Informationen in diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Fristen und Termine
Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren und das Kind am oder nach dem 1. August 2013 geboren wurde, muss die Elternschaft des österreichischen Elternteils innerhalb von 8 Wochen ab der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft bis zum 14. Lebensjahr unter erleichterten Bedingungen erhalten. Ab dem 14. Lebensjahr gelten andere Bedingungen. Weitere Informationen finden unter Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft an minderjährige Kinder.
Wenn die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren und erst geheiratet oder die Partnerschaft eingetragen haben, als das Kind 14 Jahre alt war, müssen das Kind und die gesetzlichen Vertreter*innen innerhalb von 3 Jahren ab der Eheschließung oder Verpartnerung dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.
Wenn das Kind und die gesetzlichen Vertreter*innen nicht innerhalb von 3 Jahren ab der Eheschließung oder Verpartnerung ihre Zustimmung geben, muss die österreichische Staatsbürgerschaft für das minderjährige Kind extra beantragt werden. Oder das volljährige Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft selbst beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft an minderjährige Kinder.
Um einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu beantragen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei der Stelle, bei der Sie den Antrag stellen möchten.
Zuständige Stelle
Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
Wenden Sie sich an eine der folgenden Stellen:
- Staatsbürgerschaftsevidenz
Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
E-Mail: staatsbuergerschaftsnachweis@ma35.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000-35449 - Standesamt Wien
Das Standesamt Wien stellt Staatsbürgerschaftsnachweise nur im Zusammenhang mit einer Geburtsbeurkundung, einer Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft aus. - Stadtservice Wien - Stadtinformation oder Magistratische Bezirksämter
Die Stadtinformation des Stadtservice Wien und die Magistratischen Bezirksämter stellen nur Staatsbürgerschaftsnachweise für den inländischen Gebrauch aus, zum Beispiel für einen Reisepass.
Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland
Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Dort erhalten Sie den Staatsbürgerschaftsnachweis für Ihr Kind.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Geburt Ihres in Österreich neugeborenen Kindes am Standesamt beurkunden lassen. Gleichzeitig mit der Geburtsurkunde kann das Standesamt auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen.
Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung für Ihr Kind oder sich selbst zu einem späteren Zeitpunkt eintragen oder überprüfen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an die Staatsbürgerschaftsevidenz in der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35).
Oder Sie wenden sich an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen wird Ihre Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft Ihres Kindes in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister eingetragen. Und Sie können einen Staatsbürgerschaftsnachweis oder einen Reisepass für sich oder Ihr Kind ausstellen lassen.
Erforderliche Unterlagen
Je nachdem, wann ein Kind geboren wurde, ob seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet oder verpartnert waren oder nicht, werden unterschiedliche Unterlagen benötigt.
Für minderjährige Kinder
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Amtlicher Lichtbildausweis der Person, die den Antrag stellt
- Österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes
- Wenn ein Elternteil nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten hat, zusätzlich:
- Nachweis über die andere oder weiteren Staatsangehörigkeiten, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Bestätigung über den Besitz einer anderen oder weiteren Staatsangehörigkeit
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet oder verpartnert waren, zusätzlich:
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern des Kindes
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet oder verpartnert waren und die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, zusätzlich:
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
oder - Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
und - Wenn Ihnen die Obsorge vom Gericht erteilt wurde: rechtskräftiger Obsorge-Beschluss
- Wenn Sie nicht die Obsorge haben: rechtskräftiger Obsorge-Beschluss und Vollmacht der Person, die die Obsorge hat
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren und die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der Person, die das Kind geboren hat, erworben wurde, zusätzlich:
- Letzte Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde einer früheren Ehe oder Partnerschaft der Person, die das Kind geboren hat
und - Rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Ehe oder Urkunde über die Auflösung dieser eingetragenen Partnerschaft
oder - Sterbeurkunde der Person, mit der diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschlossen wurde
- Letzte Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde einer früheren Ehe oder Partnerschaft der Person, die das Kind geboren hat
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren und die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach dem 2. Elternteil, der das Kind nicht geboren hat, erworben wurde, zusätzlich:
- Urkunde über die Anerkennung der Elternschaft oder gerichtliche Feststellung der Elternschaft
Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist in diesem Fall nur möglich, wenn das Kind am oder nach dem 1. August 2013 geboren wurde. Und die Elternschaft wurde innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- Urkunde über die Anerkennung der Elternschaft oder gerichtliche Feststellung der Elternschaft
Für volljährige Personen zusätzlich
Wenn Sie mehrfach verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben:
- Alle Heiratsurkunden
- Alle Partnerschaftsurkunden
- Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
- Alle Urkunden über Auflösungen von Partnerschaften
- Alle Sterbeurkunden der Personen, mit denen Sie verheiratet oder verpartnert waren
- Wenn Sie einen akademischen Titel eintragen lassen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie den Titel führen dürfen: Sie können nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel eintragen lassen.
- Wenn Sie Ihren Namen durch eine Namensänderung, durch Erklärung, durch Adoption oder auf eine sonstige Art und Weise geändert haben, müssen Sie die entsprechenden Dokumente vorlegen.
Für alle Unterlagen gilt:
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.
Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
Für die Eintragung im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister fallen keine Kosten an.
Die Kosten für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises finden Sie unter Staatsbürgerschaftsnachweis - Kosten.
Zusätzliche Informationen
- Erwerb durch Abstammung - oesterreich.gv.at
- Beglaubigung, Apostille - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste - Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Staatsbürgerschaft für Kinder
- Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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