Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und eine andere Staatsbürgerschaft annehmen, verlieren Sie die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft behalten, obwohl Sie eine andere Staatsbürgerschaft annehmen. Dafür müssen Sie die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.

Sie müssen zum Beispiel eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

  • Es gibt einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- oder Familienleben.
    oder
  • Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dient im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl.
    oder
  • Die Republik Österreich hat ein Interesse daran, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft behalten.

Die folgenden Gründe reichen nicht für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft aus:

  • Eine rein emotionale Verbundenheit zu Österreich
  • Familiäre Bindungen in Österreich oder dem Land in dem Sie sich aufhalten
  • Sie möchten in dem Land, in dem Sie sich aufhalten, wählen können.
  • Sie möchten weiterhin in Österreich wählen können.

Genauere Informationen finden Sie bei den Voraussetzungen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Damit Sie die österreichische Staatsbürgerschaft behalten können, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es gibt einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund in Ihrem Privat- oder Familienleben. Das bedeutet, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht behalten oder die andere Staatsbürgerschaft nicht annehmen, hat das extreme, konkrete Auswirkungen auf Ihr individuelles Privat- und Familienleben. Diese Auswirkungen müssen entweder bereits eingetroffen sein oder unmittelbar bevorstehen.
    oder
  • Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dient im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl.
    oder
  • Die Republik Österreich hat ein Interesse daran, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft behalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Leistungen erbracht haben oder von Ihnen Leistungen zu erwarten sind, die im Interesse der Republik Österreich liegen. Zur Beurteilung, ob solche Leistungen im Interesse der Republik Österreich vorliegen, werden die Kriterien des Bundesministeriums für Inneres zur Verleihung herangezogen.

Zusätzlich müssen Sie folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
  • Der Staat, dessen Staatsbürgerschaft Sie annehmen wollen, hat zugestimmt, dass Sie die Österreichische Staatsbürgerschaft behalten dürfen oder erlaubt generell Doppelstaatsbürgerschaften.

Fristen und Termine

Sie müssen um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen, bevor Sie eine andere Staatsbürgerschaft annehmen.

Sie dürfen eine andere Staatsbürgerschaft erst dann annehmen, wenn Sie den schriftlichen positiven Bescheid über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten haben. Wenn Sie vorher eine andere Staatsbürgerschaft annehmen, verlieren Sie automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der positive Bescheid zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist 2 Jahre ab Übernahme, Zustellung oder Hinterlegung gültig. Das bedeutet, Sie haben nach Erhalt des Bescheides 2 Jahre Zeit für die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft.

Wenn die Gültigkeit des Bescheides abgelaufen ist und Sie eine andere Staatsbürgerschaft annehmen, verlieren Sie die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch. Wenn die Gültigkeit des Bescheides abgelaufen ist, können Sie einen Folgeantrag stellen. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung werden aber nochmals geprüft.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort Ihrer Mutter war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien

Postadresse:

  • Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
  • Referat 8.1 – Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung
  • Dresdner Straße 89-93
  • 1200 Wien

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, bringen Sie Ihren Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen ein. Diese leiten Ihren Antrag an die zuständige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Bewilligung, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft behalten dürfen bekommen, bevor Sie die andere Staatsbürgerschaft annehmen.

Dafür müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen. In diesem Antrag müssen Sie ausführlich erklären, was der besonders berücksichtigungswürdige Grund in Ihrem Privat- oder Familienleben ist, warum die Beibehaltung dem Kindeswohl dient oder was Ihre Leistung im Interesse der Republik Österreich ist.

Sie müssen diese Erklärung selbst unterschreiben und können Sie gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder per Post an die zuständige Stelle schicken.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, können Sie Ihren Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen einbringen. Der Antrag wird von dort an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen müssen, schicken Sie sie bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

Sie erhalten die Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid.

Warten Sie, bis Sie den Bescheid erhalten haben, bevor Sie die andere Staatsbürgerschaft annehmen. Wenn die Beibehaltung bewilligt wurde und Sie dann die andere Staatsbürgerschaft annehmen, haben Sie offiziell eine Doppelstaatsbürgerschaft. Wenn Sie die andere Staatsbürgerschaft bereits angenommen haben, können Sie keinen Antrag mehr stellen, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu behalten. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben und den allenfalls positiven Bescheid nicht abwarten, ist eine Beibehaltung nicht mehr möglich und Sie verlieren automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Bescheid ist ab Übernahme, Zustellung oder Hinterlegung 2 Jahre gültig. Das bedeutet, Sie haben nach Erhalt des Bescheides 2 Jahre Zeit für die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft.

Wenn die Gültigkeit des Bescheides abgelaufen ist und Sie eine andere Staatsbürgerschaft annehmen, verlieren Sie die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch. Wenn die Gültigkeit des Bescheides abgelaufen ist, können Sie einen Folgeantrag stellen. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung werden aber nochmals geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher und unterschriebener Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
    In diesem Antrag müssen Sie folgendes ausführlich beschreiben:
    • Was ist der besonders berücksichtigungswürdige Grund im Privat- oder Familienleben?
      oder
    • Warum dient die Beibehaltung dem Kindeswohl?
      oder
    • Was ist Ihre Leistung im Interesse der Republik Österreich?
      und
    • Sie müssen Unterlagen beilegen, die Ihre Gründe nachweisen.
  • Gültiger Reisepass: Kopie der Seite mit Foto und Unterschrift
    Die Unterschrift im Reisepass muss mit der Unterschrift auf dem Antrag identisch sein.
  • Von Ihnen unterschriebener Lebenslauf
  • Ab dem 14. Geburtstag: Zustimmung der minderjährigen Person zum Antrag
  • Bei Volljährigen: Angabe aller Wohnorte innerhalb der letzten 20 Jahre oder ab Ihrem 14. Geburtstag
  • Bei Volljährigen: Aktuelle Strafregisterbescheinigungen aus allen Ländern, in denen Sie in den letzten 20 Jahren oder ab Ihrem 14. Geburtstag gelebt haben
  • Bei Minderjährigen: Wenn eine Strafregisterbescheinigung für Minderjährige erforderlich ist, werden Sie vom Referat 8.1 für Besondere Staatsbürgerschaftsangelegenheiten verständigt.
  • Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist zusätzlich:
    • Nachweis über Ihren aktuellen Hauptwohnsitz im Ausland, zum Beispiel Meldebestätigung
    • Bei Volljährigen: Aktuelle Strafregisterbescheinigung aus dem Land, in dem Sie derzeit Ihren Hauptwohnsitz haben
    • Bei Minderjährigen: Wenn eine Strafregisterbescheinigung für Minderjährige erforderlich ist, werden Sie vom Referat 8.1 für Besondere Staatsbürgerschaftsangelegenheiten verständigt.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich oder Deutschland ist, benötigen Sie für diese Länder keine Strafregisterbescheinigung.

Die Liste der Unterlagen ist allgemein gehalten.

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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