Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige für Putativösterreicher*innen

Allgemeine Informationen

Putativösterreicher*innen sind Personen, die von österreichischen Behörden für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichische Staatsbürger*innen behandelt wurden, obwohl sie das nicht sind.

Egal, ob die Person selbst oder ob die Behörde den Fehler bemerkt, wird die Person durch eine sogenannte "Belehrung" schriftlich darüber informiert, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht hat.

Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichischen Behörden sie als Österreicher*in behandelt haben, kann sie die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige erwerben.

Die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige können auch Personen erhalten, deren Hauptwohnsitz im Ausland ist.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren von einer österreichischen Behörde als österreichische*r Staatsbürger*in behandelt. Das heißt, Ihnen wurde zum Beispiel ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass ausgestellt. Wenn Sie den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet haben, entfällt die Frist von 15 Jahren.
  • Die österreichische Behörde hat Sie erst innerhalb der letzten 6 Monate informiert, dass sie diesen Fehler gemacht hat.
  • Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Sie sind unbescholten, das heißt Sie sind nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat oder wegen eines Finanzvergehens im In- und Ausland rechtskräftig verurteilt. Und es läuft kein Verfahren gegen Sie. Oder die Strafe ist getilgt. Das heißt, sie ist nicht mehr in Strafregisterauskünften zu sehen.
  • Sie haben keine häufigen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen, das sind zum Beispiel Übertretungen der Straßenverkehrsordnung wie Alkohol am Steuer.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.

Fristen und Termine

Wenn Sie belehrt worden sind, dass Sie als österreichische*r Staatsbürger*in behandelt wurden und das nicht sind, müssen Sie die Anzeige innerhalb von 6 Monaten ab dieser Belehrung einbringen.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort Ihrer Mutter war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien oder im Ausland:

Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung
E-Mail: 80-ref@ma35.wien.gv.at

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, bringen Sie Ihre Anzeige bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen ein. Diese leiten die Anzeige an die zuständige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Wien ist, bringen Sie Ihre Anzeige bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung ein.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leitet Ihre Anzeige an die zuständige Landesregierung weiter.

Nachzureichende Unterlagen senden Sie bitte nur per Post oder per E-Mail an 80-ref@ma35.wien.gv.at.

Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige erhalten und eine 2. Staatsbürgerschaft besitzen, können Sie die 2. Staatsbürgerschaft behalten. Klären Sie aber bei den zuständigen Behörden in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft Sie derzeit haben, ob Sie Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verlieren, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen.

Wenn Ihre Anzeige positiv erledigt wird, erhalten Sie die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag, an dem Sie das 1. Mal von einer österreichischen Behörde als österreichische*r Staatsbürger*in behandelt wurden, obwohl Sie das nicht waren.

Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Passfoto
  • Gültiger Reisepass
  • Von Ihnen unterschriebener Lebenslauf
  • Angabe aller Wohnorte innerhalb der letzten 20 Jahre
  • Aktuelle Strafregisterauszüge aus allen anderen Ländern, in denen Sie gelebt haben.
  • Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, zusätzlich:
    • alle Heiratsurkunden
    • alle Urkunden über Eingetragene Partnerschaften
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
    • alle Sterbeurkunden
  • Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, zusätzlich:
    • Nachweis über den aktuellen Hauptwohnsitz im Ausland, zum Beispiel Meldebestätigung
    • Aktuelle Aufenthaltsgenehmigung für das Land, in dem Sie wohnen
    • Aktueller Strafregisterauszug von dem Land, in dem Ihr derzeitiger Hauptwohnsitz ist. Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich oder Deutschland ist, benötigen Sie keinen Strafregisterauszug.
  • Wenn Sie Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet haben oder von der Ableistung befreit sind:
    • Bestätigung über die Ableistung oder Befreiung

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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