Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an volljährige Personen mit österreichischem Elternteil
Allgemeine Informationen
Minderjährige Personen können die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht selbst beantragen. Einer Ihrer Elternteile hat die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und verliehen bekommen, als Sie noch minderjährig waren. Ihr Elternteil hat die Staatsbürgerschaft aber nicht auf Sie erstreckt, das heißt erweitert.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft. Das bedeutet zum Beispiel, dass es keine Überprüfung gibt, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie hatten noch nie die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Zu Beginn Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich waren Sie minderjährig.
- Sie halten sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf.
- Einer Ihrer Elternteile hat die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen, aber nicht auf Sie erstreckt, das heißt erweitert.
- Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
- Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
- Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
- Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
- Sie kennen die Prinzipien der Demokratie und die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Und Sie kennen die österreichische Geschichte und Geschichte des Bundeslands, in dem Sie wohnen. Diese Kenntnisse werden mit einem Staatsbürgerschaftstest geprüft.
Mehr Informationen zum Staatsbürgerschaftstest - Sie können die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen.
Mehr Informationen zum Nachweis von Deutschkenntnissen - Sie müssen auf Ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
Fristen und Termine
Sie halten sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, Sie leben legal in Österreich, zum Beispiel als EU-Bürger*in mit einer Anmeldebescheinigung, mit einem Aufenthaltstitel, mit einer Legitimationskarte oder Sie sind Asylberechtigte*r.
Ununterbrochen heißt, dass Sie eine gewisse Zeit lang in Österreich gelebt haben. In dieser Zeit dürfen Sie höchstens 20 Prozent der Zeit außerhalb Österreichs verbracht haben, wenn Sie zum Beispiel außerhalb von Österreich Urlaub, Studienaufenthalte oder Dienstreisen gemacht haben.
Insgesamt dürfen Sie sich zu dem Zeitpunkt, an dem über Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entschieden wird, also höchstens 3 Jahre im Ausland aufgehalten haben.
Sie müssen also nachweisen, dass Sie die meiste Zeit wirklich in Österreich gewesen sind. Berechnet wird die Zeit direkt vor der Entscheidung über Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Wenn Sie die Voraussetzung für den ununterbrochenen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt also nicht erfüllen, müssen Sie warten, bis Sie die Voraussetzung wieder erfüllen und einen neuen Verleihungsantrag stellen können.
Zuständige Stelle
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:
- Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
oder - Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
oder - Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
oder - Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und die Person, die sie geboren hat, war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.
Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
- Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- Fachbereich Staatsbürgerschaft
- E-Mail: kanzlei@ma35.wien.gv.at
- Telefon: +43 1 4000-3535
Postadresse:
- Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- Fachbereich Staatsbürgerschaft
- Dresdner Straße 89-93
- 1200 Wien
Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland
Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Bitte wenden Sie sich an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Termin für eine Erstinformationsveranstaltung buchen.
Bei dieser Erstinformationsveranstaltung erhalten Sie folgende Informationen:
- Informationen zu den Unterlagen, die Sie bei einer Antragstellung vorlegen müssen
Das sind zum Beispiel Nachweise über Ihren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich oder über Ihre Deutschkenntnisse. - Informationen über den Ablauf des Verfahrens
- Informationen über die Möglichkeit der Erstreckung der Staatsbürgerschaft
Das bedeutet die Erweiterung der Staatsbürgerschaft auf Ihre Kinder und die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind.
Nach dem Vortrag können Sie auch persönliche Fragen klären.
Wenn Sie die Unterlagen besorgt haben, vereinbaren Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 einen Termin für die Antragstellung.
Wenn Sie schon von einer Organisation oder von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten wurden und alle Unterlagen vorbereitet haben, können Sie einen Termin zur Antragstellung telefonisch unter der Telefonnummer +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at vereinbaren.
Bei diesem Termin prüft der Fachbereich Staatsbürgerschaft der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) Ihre Unterlagen und Sie können den offiziellen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen. Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Das heißt, auch wenn Sie einen Antrag per Post oder E-Mail gestellt haben, findet im Nachhinein ein persönlicher Termin statt.
Wie lange die Bearbeitung Ihres Antrags dauert, richtet sich nach dem Umfang der behördlichen Ermittlungen und danach, ob alle Unterlagen vollständig sind. Es kann sein, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Angaben weitere Unterlagen nachbringen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachbringen müssen, schicken Sie die Unterlagen bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.
Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Wenn Ihre Unterlagen und die behördlichen Ermittlungen zeigen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Wenn Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft positiv erledigt wird, erhalten Sie einen Zusicherungsbescheid oder einen Verleihungsbescheid.
Ein Zusicherungsbescheid sichert Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft zu, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft zurücklegen. Das heißt, Sie müssen auf Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verzichten. Wenn Sie Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft nicht innerhalb von 2 Jahren zurücklegen, verfällt diese Zusicherung.
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Sie persönlich kommen. Die Verleihung findet in einem feierlichen Rahmen statt und Sie müssen ein Gelöbnis sprechen.
Am Tag der Verleihung können Sie direkt bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen österreichischen Reisepass beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
Welche Unterlagen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation tatsächlich bringen müssen, erfahren Sie bei der Erstinformationsveranstaltung.
Für alle Unterlagen gilt:
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.
Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten
Zusätzliche Informationen
- Mein Österreich. Vorbereitung zur Staatsbürgerschaft - Online-Übungstest Staatsbürgerschaft - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Erwerb durch Verleihung - oesterreich.gv.at
- Beglaubigung, Apostille - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste - Bundesministerium für Justiz
- Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Kinder
- Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich
Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Kontaktformular