Nachweise über Deutschkenntnisse für die österreichische Staatsbürgerschaft

Damit Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können, müssen Sie Deutsch auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) können.

Und Sie müssen die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich kennen.

Wenn Sie Deutschkenntnisse nachweisen müssen, aber keinen der Nachweise auf dieser Seite haben, müssen Sie das Modul 2 der Integrationsprüfung positiv ablegen. Dieses Modul enthält Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1 einschließlich vertiefter Wertekenntnisse.

Das Modul 2 der Integrationsprüfung können Sie beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) machen.

In folgenden Fällen ist kein Nachweis notwendig

  • Die Person, für die Sie den Antrag stellen, ist jünger als 14 Jahre.
  • Die Muttersprache ist Deutsch.
  • Sie oder die Person, für die Sie den Antrag stellen, können aufgrund des eigenen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes keine Integrationsprüfung ablegen. Das müssen Sie mit einem amtsärztlichen Gutachten nachweisen.
  • Sie erhalten die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich.
  • Sie erhalten die österreichische Staatsbürgerschaft, weil Sie Putativösterreicher*in sind.
  • Sie erhalten die österreichische Staatsbürgerschaft, weil Sie vom NS-Regime verfolgt wurden oder weil Sie Nachkomm*in einer vom NS-Regime verfolgten Person sind.

Gültige Nachweise für B1-Deutschkenntnisse für Minderjährige ab 14 Jahren

  • ÖIF-Integrationsprüfungs-Zertifikat mindestens Sprachniveau B1
    Das ist ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Integrationsprüfung Modul 2 - Deutschkenntnisse auf B1-Sprachniveau mit Werte-Inhalten.
  • Nur für 14- bis 15-Jährige: Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im letzten Schuljahr oder Schulsemester einer österreichischen Sekundarschule.
    Sekundarschulen sind Schulen ab der 5. Schulstufe. Dazu zählen Hauptschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsbildende mittlere Schule, Berufsbildende höhere Schule und Allgemeinbildende höhere Schule. Die Berufsschule ist keine Sekundarschule.
    Als Nachweis kann ein Semesterzeugnis oder ein Jahreszeugnis zwischen der 7. bis 9. Schulstufe vorgelegt werden.
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im 5. oder höheren Jahreszeugnis einer Pflichtschule, wenn Ihr Kind schon mindestens 5 Jahre lang Pflichtschulen in Österreich besucht.
    In Österreich gibt es eine Pflicht zum Schulbesuch für Kinder. Eine Pflichtschule ist eine Schule zur Erfüllung dieser Schulpflicht.
  • Positive Note bei der Pflichtschulabschluss-Prüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft"
  • Positiver Abschluss der Lehrabschluss-Prüfung
  • Positiver Abschluss der Facharbeiter*innen-Prüfung
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im österreichischen Jahreszeugnis auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder höher
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im letzten Jahreszeugnis nach mindestens 4-jährigem Unterricht an einer ausländischen Sekundarschule. Die Unterrichtssprache muss Deutsch sein.
    Zu den Sekundarschulen zählen Hauptschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsbildende mittlere Schule, Berufsbildende höhere Schule und Allgemeinbildende höhere Schule. Die Berufsschule ist keine Sekundarschule.
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im österreichischen Maturazeugnis oder beim deutschen Abitur
  • Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2
    Das geht nicht bei einem Erstreckungsantrag.

Gültige Nachweise für B1-Deutschkenntnisse für Volljährige

Es gelten alle Nachweise, die für Minderjährige gelten, außer positive Note im Unterrichtsfach Deutsch einer österreichischen Sekundarschule.

Außerdem folgende Nachweise:

  • ÖSD-Integrationsprüfungs-Zertifikat mindestens Sprachniveau B1
    Das ist ein Nachweis für die Integrationsprüfung Modul 2 - Deutschkenntnisse auf B1-Sprachniveau mit Werte-Inhalten. Dieser Nachweis ist nur gültig, wenn die Prüfung zwischen 29. Mai 2018 und 30. Mai 2021 abgelegt wurde.
  • Bestandene Ergänzungsprüfung des Vorstudienlehrgangs
  • Inskriptionsbestätigungen von mindestens 2 Jahren an einer postsekundären Bildungseinrichtung und Nachweis eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten
    Postsekundäre Bildungseinrichtungen sind zum Beispiel Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.
  • Studienabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule mit der Unterrichtssprache Deutsch
  • Oder Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen. Das geht nicht bei einem Erstreckungsantrag.

Gültige Nachweise für B2-Deutschkenntnisse für Minderjährige ab 14 und Volljährige

Wenn Sie Deutsch auf dem Sprachniveau B2 oder auf einem höheren Sprachniveau nachweisen können, erhalten Sie die Staatsbürgerschaft aufgrund besonderer Integration. Sie müssen keine vertieften Wertekenntnisse vorweisen. Das heißt, Sie müssen die Integrationsprüfung Modul 2 nicht machen.

Das geht nicht bei einem Erstreckungsantrag.

Nachweise:

  • Sie haben ein Zeugnis einer anerkannten Sprachschule über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 oder auf einem höheren Sprachniveau. Das Zeugnis kann zum Beispiel von folgenden Institutionen sein: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF), Goethe Institut oder Telc GmbH.
  • Sie haben im österreichischen Maturazeugnis oder beim deutschen Abitur das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen. Es ist kein Nachweis, wenn Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wurde.
  • Sie haben die Ergänzungsprüfung Deutsch des Vorstudienlehrgangs abgelegt.
  • Sie haben einen Studienabschluss einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule mit der Unterrichtssprache Deutsch.
  • Sie haben ein Universitätsstudium der deutschen Sprache oder Germanistik im EU-Raum abgeschlossen.
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