Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für vom NS-Regime verfolgte Personen und deren Nachkomm*innen

Diese Informationen dienen zu Ihrer Orientierung und als Hilfestellung. Diese Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Ob Sie die Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllen, muss nach einer Prüfung des Einzelfalles durch die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) entschieden werden.

Allgemeine Informationen

Opfer des Nationalsozialismus und Personen, die zur Zeit des Austrofaschismus Verfolgung zu befürchten hatten oder erlitten haben, weil sie sich für die demokratische Republik Österreich eingesetzt haben, haben einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft.

Das bedeutet, sie müssen zum Beispiel keinen gesicherten Lebensunterhalt und keine Deutschkenntnisse nachweisen und keinen Staatsbürgerschaftstest ablegen. Und sie können die österreichische Staatsbürgerschaft auch erhalten, wenn ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist.

Auch ihre Nachkomm*innen in direkter absteigender Linie haben einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft. Direkte Nachkomm*innen sind Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder und so weiter, sowie Adoptivkinder, wenn sie als Minderjährige adoptiert wurden.

Sowohl verfolgte Personen als auch ihre Nachkomm*innen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Die verfolgte Person musste zum Zeitpunkt der Flucht oder Deportation aus Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
    oder
  • Die verfolgte Person musste zum Zeitpunkt der Flucht oder Deportation aus Österreich die Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates der österreich-ungarischen Monarchie haben.
    oder
  • Die verfolgte Person musste zum Zeitpunkt der Flucht oder Deportation aus Österreich staatenlos sein.
  • Wenn die verfolgte Person die österreichische Staatsbürgerschaft hatte, können auch der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Heirat im Zusammenhang mit einer Flucht oder die verhinderte Rückkehr nach Österreich Gründe für den erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft sein.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) hat auf seinen Seiten eine Liste mit oft gestellten Fragen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie wurden selbst verfolgt

  • Sie haben Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder durch Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt oder erlitten.
    oder
  • Sie haben sich zur Zeit des Austrofaschismus für die demokratische Republik Österreich eingesetzt und daher Verfolgung zu befürchten gehabt oder erlitten.

Und

  • Sie mussten daher vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland fliehen.
    oder
  • Sie wurden vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder von Behörden des Deutschen Reiches ins Ausland deportiert.

Und

  • Sie hatten zur Zeit der Flucht oder Deportation die österreichische Staatsbürgerschaft.
    oder
  • Sie hatten zur Zeit der Flucht oder Deportation die Staatsbürgerschaft eines weiteren Nachfolgestaates der österreich-ungarischen Monarchie. Neben Österreich zählen Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, die Tschechoslowakei, Ukraine und Ungarn zu den Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie.
    oder
  • Sie waren staatenlos.

Oder

Sie waren österreichische*r Staatsbürger*in und Sie hatten zwischen dem 30. Jänner 1933 und 9. Mai 1945 keinen Hauptwohnsitz in Österreich, weil Sie bei einer Rückkehr Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder durch Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten hatten.

Und Sie erfüllen zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Sie haben kein Aufenthaltsverbot und es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz gegen Sie. Das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppe nahe.
  • Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.

Sie sind direkte*r Nachkomm*in einer verfolgten Person

  • Sie sind Nachkomm*in in direkter absteigender Linie einer Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Das heißt, Sie sind ein Kind, Enkelkind, Urenkelkind und so weiter einer Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Oder Sie sind ein Adoptivkind, das adoptiert wurde, als es minderjährig war.
    oder
  • Sie sind Nachkomm*in in direkter absteigender Linie einer Person, die vor dem 9. Mai 1945 in Österreich oder im Ausland ums Leben gekommen ist, weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder durch die Behörden des Deutschen Reiches erlitten hat. Oder weil sich die Person für die demokratische Republik Österreich eingesetzt hat.

Und Sie erfüllen zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Sie haben kein Aufenthaltsverbot und es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz gegen Sie. Das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppe nahe.
  • Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.

Fristen und Termine

Sie oder Ihre Nachkomm*innen können die Anzeige zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft jederzeit einbringen.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort Ihrer Mutter war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien

Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.2 - Staatsbürgerschaftserwerb von Opfern des Nationalsozialismus

E-Mail: 82-ref@ma35.wien.gv.at

Postadresse:

  • Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft
  • Referat 8.2 Staatsbürgerschaftserwerb von Opfern des Nationalsozialismus
  • Dresdner Straße 89-93
  • 1200 Wien

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leiten Ihre Anzeige an die zuständige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Wien ist, schicken Sie bitte das ausgefüllte Formular und die erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte mit dem ausgefüllten Formular und den erforderlichen Unterlagen an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leiten Ihre Anzeige an die zuständige Abteilung weiter.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, schicken Sie die Unterlagen bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

Wenn Ihre Anzeige positiv erledigt wird, erhalten Sie die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend ab dem Datum, an dem Ihre Anzeige eingelangt ist.

Sie müssen Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft nicht zurücklegen, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Bitte klären Sie bei den zuständigen Behörden in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft Sie derzeit haben, ob Sie Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verlieren, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.

Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie per E-Mail unter 82-ref@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

Sie wurden selbst verfolgt

  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist, im Original
  • Gültiger Reisepass im Original
  • Geburtsurkunde im Original
  • Wenn Sie verheiratet, verpartnert, geschieden oder verwitwet sind oder waren, zusätzlich im Original:
    • Alle Heiratsurkunden
    • Alle Urkunden über eingetragene Partnerschaften
    • Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile oder Urteile über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
    • Alle Sterbeurkunden
  • Wenn Sie Ihren Namen geändert haben: Nachweise über die Namensänderung, zum Beispiel Bescheide oder Urteile
  • Einbürgerungsurkunden oder andere Urkunden über den Erwerb anderer Staatsbürgerschaften
  • Aktueller Strafregisterauszug aus dem Land, in dem Ihr Hauptwohnsitz ist, im Original
    Der Strafregisterauszug darf nicht älter als 8 Monate sein. Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich oder Deutschland ist, brauchen Sie keinen Strafregisterauszug. Der Strafregisterauszug aus den USA muss vom FBI ausgestellt sein.

Wenn vorhanden:

  • Nachweise über den früheren Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft von Österreich, Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ukraine oder Ungarn oder Nachweise der Staatenlosigkeit, zum Beispiel:
    • Alte Reisepässe oder andere Ausweise
    • Heimatschein
    • Auszug aus der Heimatrolle
    • Meldezettel
  • Unterlagen über den Hauptwohnsitz in Österreich und über die Ausreise ins Ausland
  • Unterlagen über die erlittene oder befürchtete Verfolgung, zum Beispiel ein Opferausweis der Republik Österreich oder Nachweise über Entschädigungszahlungen

Die Liste der Dokumente ist allgemein gehalten. Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente nachbringen müssen.

Sie sind direkter Nachkomme einer Person, die verfolgt wurde:

  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist, im Original
  • Gültiger Reisepass im Original
    • Bei Anzeigen für Minderjährige: auch die gültigen Reisepässe der gesetzlichen Vertreter*innen
  • Geburtsurkunde im Original
  • Wenn Sie verheiratet, verpartnert, geschieden oder verwitwet sind oder waren, zusätzlich im Original:
    • Alle Heiratsurkunden
    • Alle Urkunden über eingetragene Partnerschaften
    • Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile oder Urteile über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
    • Alle Sterbeurkunden
  • Wenn Sie Ihren Namen geändert haben: Nachweise über die Namensänderung, zum Beispiel Bescheide oder Urteile
  • Einbürgerungsurkunden oder andere Urkunden über den Erwerb anderer Staatsbürgerschaften
  • Aktueller Strafregisterauszug aus dem Land, in dem Ihr Hauptwohnsitz ist, im Original
    Der Strafregisterauszug darf nicht älter als 8 Monate sein. Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich oder Deutschland ist, brauchen Sie keinen Strafregisterauszug. Der Strafregisterauszug aus den USA muss vom FBI ausgestellt sein.
  • Alle Urkunden, die Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu der verfolgten Person nachweisen
    Zum Beispiel Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über eine Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Adoptionsurkunden, Sterbeurkunden

Als direkte*r Nachkomm*in müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen der verfolgten Person vorlegen, wenn vorhanden:

  • Geburtsurkunde
  • Wenn die verfolgte Person den Namen geändert hat: Nachweise über die Namensänderung, zum Beispiel Bescheide oder Urteile
  • Nachweise über den früheren Besitz der Staatsbürgerschaft von Österreich, Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ukraine oder Ungarn oder Nachweise der Staatenlosigkeit, zum Beispiel:
    • Alte Reisepässe oder andere Ausweise
    • Heimatschein
    • Auszug aus der Heimatrolle
    • Meldezettel
  • Unterlagen über die erlittene oder befürchtete Verfolgung, zum Beispiel ein Opferausweis der Republik Österreich oder Nachweise über Entschädigungszahlungen
  • Unterlagen über den Hauptwohnsitz in Österreich und über die Ausreise ins Ausland

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Fragebogen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA):

Sie können auch ein E-Mail an die zuständige Stelle schicken und erhalten ein PDF-Formular auf Deutsch, Englisch, Spanisch oder Hebräisch.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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