Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke

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Die eigene Wohnung über das Internet an Tourist*innen zu vermieten geht schnell und unkompliziert. Internationale Online-Plattformen machen es möglich. Allerdings müssen die geltenden rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die folgenden Informationen sollen einen Überblick über die bestehenden Regelungen geben. Für die Einhaltung aller geltenden Bestimmungen sind die Vermietenden selbst verantwortlich. Es wird geraten, sich vorab im Detail zu informieren.


Vermieten erlaubt?

Wohnung vermieten erlaubt?

Mit der Bauordnungsnovelle 2023 wurden zuletzt Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung im gesamten Wiener Stadtgebiet implementiert. Die bestehenden Regelungen bezüglich der Erlangung von Ausnahmebewilligungen in den Wohnzonen gemäß § 7a der Bauordnung für Wien (BO) wurden verschärft:

  • In Wohnzonen ist nach § 7a der Wiener Bauordnung (BO) die regelmäßige Zurverfügungstellung von Wohnräumen für kurzfristige Beherbergungszwecke gegen Entgelt ("gewerbliche Nutzung") ohne Ausnahmebewilligung nicht zulässig.
  • Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Wohnungen auch außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal fünf Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Absatz 1a BO zur Kurzzeitvermietung angeboten werden.
  • Davon ausgenommen ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung der Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes. Dieses sogenannte "Home-Sharing" ist nach der BO weiterhin zulässig und bedarf keiner Ausnahmebewilligung.

Merkblatt Verwendung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung (170 KB PDF)

Außerdem können sich Einschränkungen aus dem Zivilrecht ergeben:

  • Bei Mietwohnungen kann im Mietvertrag ein Untermietverbot oder Ähnliches verankert sein.
  • In Gemeindebauten ist eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte im Rahmen des § 11 MRG nicht gestattet. Es wird auch im Mietvertrag festgehalten beziehungsweise vereinbart, dass eine gänzliche oder teilweise Untervermietung beziehungsweise Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte nicht erlaubt ist. Ein Zuwiderhandeln kann zu einer Kündigung des Mietvertrages führen, was den Verlust des Mietgegenstandes bedeutet.
  • Ebenso gilt ein generelles Untermietverbot für gemeinnützige Studienheimplätze. Ein Zuwiderhandeln kann zu einer Kündigung des Mietvertrages führen.
  • Eine Eigentumswohnung darf laut Oberstem Gerichtshof (OGH 5 Ob 59/14h) unter Umständen erst dann für touristische Zwecke vermietet werden, wenn die Einwilligung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt. Werfen Sie zudem einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag für das Objekt.
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