Parkgebühren in Wien
Für das Parken in Kurzparkzonen müssen Sie Parkgebühren bezahlen. Kurzparkzonen sind bezirksweit oder in Geschäftsstraßen eingerichtet.
Sie müssen Parkgebühren bezahlen, wenn Sie ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen. Der Begriff "Abstellen" umfasst dabei sowohl das Halten als auch das Parken.
Sie haben folgende Möglichkeiten, die Parkgebühr zu entrichten:
Parkschein
Aktueller Tarif
Höhe der Parkometerabgabe - gültig seit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024:
- Parkdauer 15 Minuten (Parkschein violett): Gratis
- 30 Minuten (Parkschein rot): 1,25 Euro
- 60 Minuten (Parkschein blau): 2,50 Euro
- 90 Minuten (Parkschein grün): 3,75 Euro
- 120 Minuten (Parkschein gelb): 5 Euro
Höhe der Parkometerabgabe - gültig ab 1. Jänner 2025:
- Parkdauer 15 Minuten (Parkschein violett): Gratis
- 30 Minuten (Parkschein rot): 1,30 Euro
- 60 Minuten (Parkschein blau): 2,60 Euro
- 90 Minuten (Parkschein grün): 3,90 Euro
- 120 Minuten (Parkschein gelb): 5,20 Euro
"Neue" Parkscheine mit ab 1. Jänner 2025 gültigen Tarifen werden zeitgerecht in den Parkschein-Verkaufsstellen erhältlich sein.
Sie können alte Parkscheine mit dem Tarif von 1,25 Euro pro halbe Stunde noch bis 30. Juni 2025 verwenden. Alte Parkscheine können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden. Ab 1. Juli 2025 gelten nur mehr die aktuell in den Verkaufsstellen erhältlichen Parkscheine mit dem Tarif von 1,30 Euro pro halbe Stunde.
Seit 1. Jänner 2020 ist eine Rückgabe oder ein Umtausch von Parkscheinen nicht mehr möglich.
Die rechtliche Grundlage zur Tariferhöhung finden Sie in der Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird).
Die Parkometerabgabe enthält keine Umsatzsteuer.
Richtiges Anbringen von Parkscheinen
Parkscheine müssen Sie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe gut erkennbar hinter dieser anbringen. Bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen müssen Sie sie an einer anderen geeigneten Stelle gut erkennbar anbringen. Wenn Organe der Parkraumüberwachung (Kontrollorgane) den Parkschein oder die Parkscheine nicht sehen, stellen sie einen Strafzettel aus. Achten Sie darauf, dass die Parkscheine beim Zuschlagen der Autotür nicht verrutschen.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtzahlung der Parkometerabgabe nicht nur ein Strafzettel ausgestellt wird, sondern auch der Abgabenbetrag nachverrechnet wird. Sie müssen also zusätzlich den Abgabenbetrag für nicht entwertete Parkscheine nachzahlen.
Weitere Informationen
- Wie entwertet man Parkscheine richtig?
- Wo kann ich Parkscheine kaufen?
- HANDYPARKEN - Elektronische Parkscheine
- Parkstrafen
Kontakt
Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen
Datenschutzrechtliche Informationen
HANDYPARKEN - elektronischer Parkschein
Mit HANDYPARKEN können Sie einfach und rasch einen elektronischen Parkschein buchen. Die Bezahlung ist unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich.
Auch den Gratis-Parkschein für eine Abstellzeit von höchstens 15 Minuten können Sie über HANDYPARKEN buchen.
Parkpickerl für Bewohner*innen
Das Parkpickerl berechtigt Bewohner*innen zum Parken in dem Bezirk, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben.
Parkchip für Beschäftigte und Betriebe
Für Beschäftigte und Betriebe gibt es in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen.
Pauschale Bezahlung
Sie können Parkgebühren für ein bestimmtes Fahrzeug oder mehrere bestimmte Fahrzeuge pauschal für alle Kurzparkzonen in Wien entrichten. Sie können Pauschalierungsvereinbarungen für Zeiträume zwischen 4 und 24 Monaten abschließen.
Sie dürfen aber trotz Pauschalierungsvereinbarung nur eine bestimmte Zeit lang parken. Die höchstzulässige Abstelldauer (1,5 bis längstens 3 Stunden je nach Zone) müssen Sie einhalten. Als Kurzparknachweis müssen Sie eine Parkscheibe (Parkuhr) gut sichtbar im Fahrzeug anbringen.
Für E-Carsharing-Fahrzeuge gibt es einen gesonderten Tarif.
Befreiung von der Parkometerabgabe
Bestimmte Personen und Fahrzeuge sind von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit beziehungsweise können sich davon befreien lassen. Dazu gehören unter anderem Menschen mit Behinderung, Einsatzfahrzeuge oder Fahrzeuge im öffentlichen Dienst.
Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe
Zweckwidmung
Die Einnahmen der Parkraumbewirtschaftung fließen in die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrssicherheit, in Park-and-Ride-Anlagen, in neue Garagen und in die Förderung des Radverkehrs.
Parkpickerl-Einnahmen für Verkehrsprojekte
Rechtliche Grundlagen
- Parkometergesetz 2006 - Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge
- Kontrolleinrichtungenverordnung - Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen
- Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe - Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe
- Parkometerabgabeverordnung - Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
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