Parkgebühr pauschal für alle Bezirke bezahlen
Bitte beachten Sie, dass es bis zu 3 Wochen dauern kann, bis Sie die Bestätigung über den Abschluss der Pauschalierungsvereinbarung erhalten. Die Erledigungsdauer hängt von der Zusendung der Zahlungsanweisung, der Überprüfung des bankmäßigen Zahlungseingangs und der Dauer des Postwegs für die Zustellung der Bestätigung ab. Sie müssen Ihren Antrag mittels Online-Formular einbringen, wenn Sie über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen.
Wenn Sie den Button "Online-Formular" anklicken, kommen Sie auf eine Übersichtsseite. Auf dieser Übersichtsseite können Sie verschiedene Antragsarten wie z. B. den Antrag selbst, eine Verlängerung, eine Umschreibung oder auch eine Rückerstattung aufrufen.
Sie können die Gültigkeit online abfragen: Gültigkeit abfragen
Allgemeine Informationen
Sie können die Parkometerabgabe (Parkschein), also die Parkgebühr, pauschal für alle Kurzparkzonen in Wien bezahlen. Sie müssen dann keine einzelnen Parkscheine mehr kaufen.
Die Pauschale gilt immer nur für das behördliche Kennzeichen, das Sie im Antrag angegeben haben.
Ab 1. Oktober 2023 erfolgt die Kontrolle der Abgabenentrichtung grundsätzlich durch einen Abgleich des Kennzeichens mittels "Optical Character Recognition" (OCR) mit einer Datenbank. Nach Entrichtung der Abgabe und Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung speichert die Behörde daher das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in einer Datenbank. Die Anbringung eines elektronischen Parkchips im Fahrzeug ist nicht mehr notwendig.
Wenn Sie die Parkgebühr für alle Wiener Kurzparkzonen pauschal bezahlt haben, müssen Sie die höchstzulässige Abstelldauer berücksichtigen. Je nach Zone dürfen Sie Ihr Auto also 1,5 bis längstens 2 Stunden in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen. Sie müssen deshalb immer zusätzlich eine Parkscheibe (Parkuhr) gut sichtbar in das Fahrzeug legen. Dadurch sieht man, wie lange das Fahrzeug schon abgestellt ist.
Für E-Carsharing-Fahrzeuge gibt es einen gesonderten Tarif.
Ein E-Carsharing-Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrer*innen ohne Beistellung von Lenker*innen zur Verfügung steht, von diesen selbständig gebucht und unmittelbar genutzt werden kann. Des Weiteren muss ein E-Carsharing-Fahrzeug einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Dieser Tarif gilt für ein E-Carsharing-Fahrzeug in Verbindung mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 und kann nur für einen Pauschalierungszeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 beantragt werden. Als Inhaber*in einer derartigen Ausnahmebewilligung ist man von der Einhaltung der höchstzulässigen Abstelldauer in den von der Ausnahmebewilligung umfassten Gebieten (gebührenpflichtigen Kurzparkzonen) ausgenommen. Daher ist keine Verwendung einer Parkscheibe (Parkuhr) notwendig.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Für Pauschalierungsvereinbarungen können Sie die Parkgebühr-Pauschale für mindestens 4 Monate und längstens 24 Monate bezahlen. Bereits angefangene Monate werden dabei voll gerechnet.
Verlängerung einer Pauschale
Um eine Verlängerung zu vereinfachen, erhalten Sie im Normalfall automatisch vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Pauschalierungsvereinbarung ein Erinnerungsschreiben. Sollten Sie kein entsprechendes Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich spätestens 4 Wochen vor Ablauf der bestehenden Pauschalierungsvereinbarung an die Bemessungsstelle. Dann bekommen Sie das Schreiben noch einmal zugeschickt.
Zuständige Stelle
Bemessungsstelle
Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen
1., Ebendorferstraße 2, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-86800
Fax: +43 1 4000-99-86800
E-Mail: kanzlei-arp@ma06.wien.gv.at
Öffnungszeiten
Eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon ist jederzeit möglich.
Persönlicher Kund*innen-Verkehr ist nur nach einer Online-Terminvereinbarung möglich.
Kund*innen-Verkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr, nachmittags nach telefonischer Vereinbarung
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11 Uhr
In der Bemessungsstelle können Sie die Pauschalierungsvereinbarung beantragen und in der nahe gelegenen Stadthauptkasse die Abgabe bezahlen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag mittels Online-Formular einbringen, wenn Sie über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen (gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, Pauschalierungsverordnung).
Wenn Ihnen dafür die technischen Voraussetzungen fehlen, können Sie auch einen formlosen Antrag bei der Bemessungsstelle stellen. Einen formlosen Antrag können Sie persönlich, per E-Mail, Post oder per Fax einbringen.
Der Antrag muss von der Behörde angenommen werden.
Sobald die Behörde alle erforderlichen Unterlagen hat und das Geld für die Pauschale eingelangt ist, erhalten Sie persönlich, per E-Mail oder mit der Post eine schriftliche Bestätigung, dass Sie eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss in jedem Fall folgende Angaben enthalten:
- Beginn (z. B. gültig ab 1. Jänner 2023)
- Dauer (4 bis 24 Monate)
- Tageszeitraum (3 Möglichkeiten: 0 bis 24 Uhr, 0 bis 14 Uhr oder 14 bis 24 Uhr, für E-Carsharing-Fahrzeuge nur 0 bis 24 Uhr)
- Behördliches Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Vereinbarung gelten soll
Wenn Sie persönlich vorbeikommen, um den Antrag zu stellen - weil Sie nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, um die Antragstellung mittels Online-Formular durchzuführen:
- Unterschrift der antragstellenden Person ist notwendig. Bei juristischen Personen: Unterschrift einer Person, die im Firmenbuch eingetragen und zur Vertretung nach außen berufen ist
- Zulassungsschein
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Vertretungspersonen eine schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person
Wird die Pauschalierungsvereinbarung für ein ausländisches Kennzeichen beantragt:
- Kopie des Fahrzeugscheins (Zulassungsscheins)
Kosten und Zahlung
Antragskosten: Keine
Höhe der Abgabe:
- Wenn Sie sich für die ganztägige Pauschale (von 0 bis 24 Uhr) entscheiden, bezahlen Sie 2.544 Euro pro Jahr.
- Wenn Sie die Pauschale für einen kürzeren Zeitraum oder nur halbtags wählen, müssen Sie entsprechend weniger bezahlen:
- Höhe der Abgabe von 0 bis 24 Uhr:
- Kürzeste Dauer 4 Monate: 848 Euro
- Jeder weitere Monat: 212 Euro
- Längste Dauer 24 Monate: 5.088 Euro
- Höhe der Abgabe von 0 bis 14 Uhr oder von 14 bis 24 Uhr:
- Kürzeste Dauer 4 Monate: 424 Euro
- Jeder weitere Monat: 106 Euro
- Längste Dauer 24 Monate: 2.544 Euro
- Höhe der Abgabe für E-Carsharing-Fahrzeuge von 0 bis 24 Uhr:
- Kürzeste Dauer 4 Monate: 40 Euro
- Jeder weitere Monat: 10 Euro
- Längste Dauer 24 Monate: 240 Euro (abhängig vom Gültigkeitszeitraum der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, längstens aber bis 31. Dezember 2025)
- Höhe der Abgabe von 0 bis 24 Uhr:
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt davon ab, wie Sie den Antrag stellen und wie Sie bezahlen:
Am schnellsten geht es, wenn Sie den Antrag mittels Online-Formular stellen und elektronisch über das Online-Bezahlservice der Stadt Wien bezahlen, oder den Geldbetrag bei einer Stadtkasse einzahlen.
Wenn Sie elektronisch bezahlen, geben Sie bitte die Transaktionsnummer als Zahlungsreferenz an. Die Transaktionsnummer finden Sie auf der Abschlussseite sowie in der PDF-Zusammenfassung des Online-Antrags. Sie können die Transaktionsnummer auch bei der Bemessungsstelle erfragen.
Wenn Sie bei einer Stadtkasse bezahlen, müssen Sie ebenfalls die Transaktionsnummer angeben.
Wenn Sie den Antrag per E-Mail, Post oder Fax stellen - weil Sie nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, um die Antragstellung mittels Online-Formular durchzuführen - oder wenn Sie im Online-Formular die Zahlungsart "Zahlung mittels Zahlungsanweisung" wählen, kann eine Wartezeit von bis zu 3 Wochen entstehen. Die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) muss Ihnen dann erst die Zahlungsanweisung schicken, den Zahlungseingang abwarten und Ihnen dann das Bestätigungsschreiben per Post schicken.
Formular
Sie müssen Ihren Antrag mittels Online-Formular einbringen, wenn Sie über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen.
Zusätzliche Informationen
Ab 1. Oktober 2023 ist die Anbringung eines elektronischen Parkchips im Fahrzeug nicht mehr notwendig.
Die Bestätigung über den Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung müssen Sie nicht im Fahrzeug hinterlegen.
In jedem Fall müssen Sie zusätzlich eine Parkscheibe (Parkuhr) als Kurzparknachweis anbringen.
Umschreibung
Wenn Sie das behördliche Kennzeichen gewechselt haben, endet die bestehende Vereinbarung und es muss eine neue abgeschlossen werden.
Rückerstattung
- Eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 lit. f der Pauschalierungsverordnung (ohne Voraussetzungen, gültig für alle Wiener Kurzparkzonen) kann jederzeit zurückgelegt werden.
- Eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 lit. g der Pauschalierungsverordnung (gültig für alle Wiener Kurzparkzonen für E-Carsharing-Fahrzeuge in Verbindung mit einer Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO) kann zurückgelegt werden, wenn nachträglich Umstände eintreten, durch die Sie auf Dauer gehindert werden, von der Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO bezeichneten Kraftfahrzeuges oder Zurücklegung der Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO.
In beiden Fällen wird der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten angerechnet.
Sie können sich das Geld auch zurückzahlen lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Für bereits angefangene Kalendermonate bekommen Sie kein Geld zurück. Geben Sie im Rückerstattungsantrag die Bankverbindung (IBAN, BIC und Kontoinhaber*in; als Privatperson auch Ihr Geburtsdatum und Ihre Meldeadresse) bekannt.
Wenn Sie ein Parkpickerl für Bewohner*innen besitzen und die dafür entrichtete Pauschale zurückfordern möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Magistratisches Bezirksamt.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006)
- Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe): 403 KB PDF
- Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)
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