A bis Z für Tageseltern und Trägerorganisationen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen

A

  • Anwesenheitspflicht der Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr: Der Umfang der Besuchspflicht für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen ist im § 3 Wiener Frühförderungsgesetz (WFfG) geregelt.
    Informationsblatt zum verpflichtenden Kindergartenjahr
  • Anzeigepflicht - Kindergarten: Die Anzeigepflicht im Zusammenhang mit einem Kindergarten ist im § 8 Abs. 1 und 2 Wiener Kindergartengesetz (WKGG) geregelt.
  • Anzeigepflicht - Kindergruppe: Die Anzeigepflicht im Zusammenhang mit einer Kindergruppe ist im § 4 Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG) geregelt.
  • Aufsicht: Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kinderbetreuungseinrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
  • Aufsichtspflicht: Aufsichtspflicht bedeutet, Kinder so zu betreuen, dass sie selbst keinen Schaden erleiden und keinen Schaden an anderen Personen oder Dingen verursachen.
    Aufsichtspflicht und Bildungsauftrag sind gleichrangig. Pädagogische Zielsetzungen beziehungsweise Wertvorstellungen wie Selbständigkeit, Partizipation und Handlungskompetenz stehen nicht im Widerspruch zur Aufsichtspflicht.
    Leitfaden zur Aufsichtspflicht: 500 KB PDF
  • Ausbildungsfristen - Leitung:
    • Wenn ausgebildete Leitungsfachkräfte nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden (§ 3a Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz - WKGG).
    • Die Trägerorganisation eines Kindergartens hat die Absolvierung der in § 3a Abs. 1 Z 2 WKGG normierten Ausbildung für jene Leitungsfachkräfte, welche sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, bis spätestens 1. Jänner 2023 nachzuweisen. Die Absolvierung der Managementausbildung gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Fortbildung im Sinne des § 3a Abs. 2 WKGG (§ 16 Abs. 6 WKGG).
  • Anerkannte Ausbildungen - Leitungsfachkräfte in Kindergärten:
    • Die Qualifikation für Leitungsfachkräfte ist im § 3a Abs. 1 und 2 Wiener Kindergartengesetz (WKGG) geregelt.
    • Informationen zur Qualifikation von Leitungsfachkräften, Anrechnungen von Managementausbildungen und Anrechnungen von Berufserfahrung finden Sie hier:
      Informationsblatt Anrechnungen: 400 KB PDF
      Beurteilungsbogen Unterschreitung
    • Informationen über Ausbildungsorganisationen, die Managementausbildungen für Leitungsfachkräfte in Kindergärten im Rahmen von 100 Unterrichtseinheiten gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 WKGG anbieten, finden Sie hier:
      Informationsblatt Ausbildungsorganisationen: 150 KB PDF

B

  • Betriebsbewilligung - Kindergarten:
  • Betriebsbewilligung - Kindergruppe:
  • Besuchspflicht: Eine Besuchspflicht gibt es nur im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres.
    Siehe Anwesenheitspflicht der Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr
  • Bildungskompass: Das Pilotprojekt zum Bildungskompass wurde im Kindergartenjahr 2017/2018 in Oberösterreich durchgeführt und vom Charlotte Bühler Institut begleitet und evaluiert. Es besteht ein Angebot zur freiwilligen Implementierung unter unentgeltlicher Nutzung der Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen können beim Charlotte Bühler Institut angefordert werden. Diese Mitteilung erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Frauen, Familien und Jugend.
    Pilotprojekt Bildungskompass - Endbericht, Charlotte Bühler Institut 2018: 10 MB PDF
  • Bildungspartnerschaft: Zusammenarbeit mit Eltern
  • Bildungsplan: Wiener Bildungsplan
  • Bundesländerübergreifender BildungsRahmenPlan: Die Gestaltung der Bildungsarbeit in Kindergärten (§ 2 Abs. 1 Z 2 WKGG) und Kindergruppen (§ 1a Abs. 1 Z 1 lit. b WTBG) hat unter anderem nach den Grundsätzen des Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlans zu erfolgen.
    BildungsRahmenPlan: 5 MB PDF
  • Businessplan:
    • Für die Bewilligung eines Kindergartens beziehungsweise einer Kindergruppe ist seit März 2018 ein Businessplan notwendig. Die Inhalte des Businessplans sind im § 10 Z 9 Wiener Kindergartengesetz beziehungsweise im § 6 Abs. 2 Z 7 Wiener Tagesbetreuungsgesetz geregelt.
    • Die Informationen zum Businessplan entsprechen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und sind für jegliche Unternehmensführung eine notwendige Voraussetzung.
      Informationsblatt Businessplan: 300 KB PDF
    • Für die Erstellung des Businessplans sind entsprechende Berechnungen notwendig. Zur Unterstützung für die Berechnungen und zur anschließenden Darstellung im Businessplan kann folgende Kalkulationstabelle verwendet werden.
      Kalkulationstabelle: 50 KB XLSX

D

  • Deutschkenntnisse:
    • Die Bildungsarbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen hat das Ziel, die Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache zu fördern. Die Förderung der Sprachkompetenz ist von entsprechend ausgebildetem Fachpersonal durchzuführen, welches über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügt.
    • Anhand des Beobachtungsbogens BESK KOMPAKT ist die Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache zu erfassen. Bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache ist die Erfassung der Sprachkompetenz mittels BESK-DaZ KOMPAKT durchzuführen.
    • Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Das dafür eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen. Außerdem muss das für eine Sprachförderung eingesetzte Personal eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.
    • Für den Kindergarten ist die Förderung der Sprachkompetenz in § 2 Abs. 2 Z 4 WKGG geregelt.
    • Für die Kindergruppe ist die Förderung der Sprachkompetenz in § 1a Abs. 2 Z 4 WTBG geregelt.
  • Dienstplan - Kindergarten:
    • Die Betreuung der Kinder einer elementaren Bildungseinrichtung ist im § 3 Abs. 3 Wiener Kindergartenverordnung geregelt.
    • Damit die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung von der dafür zuständigen Behörde kontrolliert werden kann, hat der Dienstplan folgende Punkte zu beinhalten:
      • Bezeichnung der Gruppen laut Bescheid
      • Vor- und Zunamen des Fach- und Assistenzpersonals
      • Wochenarbeitszeit / Beschäftigungsausmaß des Fach- und Assistenzpersonals
      • genaue Betreuungszeiten pro Gruppe über die gesamte Öffnungszeit des Tages
      • gegebenenfalls Sammelzeiten
      • Dienstzeiten der Leitung (Bürozeiten und Kinderdienstzeiten)
      • Gültigkeitszeitraum des Dienstplans
    • Werden die Kinder einer Gruppe beispielsweise an einem Tag in der Woche von einer anderen pädagogischen Fachkraft als sonst betreut, muss dies aus dem Dienstplan hervorgehen.
  • Dienstplan - Kindergruppe:
    • Für jede Kindergruppe muss zumindest eine fachlich ausgebildete Betreuungsperson vorhanden sein, die sowohl eigenberechtigt als auch persönlich geeignet ist gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO).
    • Der Dienstplan hat der Standortkonzeption zu entsprechen. Auf dem Dienstplan sind Vor- und Zunamen der Betreuungspersonen anzugeben.

E

  • Elektronische Zustelladresse: Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung stellt die Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) behördliche Schriftstücke und Informationen vermehrt gemäß § 37 Zustellgesetz elektronisch zu. Sollten Sie mit dieser Übermittlungsform einverstanden sein, ersuchen wir Sie die E-Mail-Adresse bekanntzugeben, an welche die elektronische Zustellung erfolgen kann. Falls Sie der Behörde bereits eine elektronische Zustelladresse bekanntgegeben haben, ist keine neuerliche Übermittlung erforderlich.
  • Elternabend - Kindergarten: Die Zusammenarbeit mit den Eltern ist im § 4 WKGG geregelt. Innerhalb eines Kindergartenjahres ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften und den Erziehungsberechtigten (Elternabend) durchzuführen. Ein Elternabend kann auch von den Erziehungsberechtigten eingefordert werden.
  • Entwicklungsgespräche:
    • Die Zusammenarbeit mit den Eltern ist für Kindergärten im § 4 WKGG sowie für Kindergruppen im § 1b WTBG geregelt.
    • Erziehungsberechtigte haben einen Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes. Mindestens einmal im Jahr hat ein fachlicher Austausch zwischen Erziehungsberechtigten und Fachpersonal über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes (Entwicklungsgespräch) stattzufinden. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
    • Um einen Nachweis über die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen erbringen zu können, wird eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit der Durchführung bzw. dem Angebot des Entwicklungsgesprächs empfohlen.
  • Erste-Hilfe: Es wird auf die Sinnhaftigkeit eines Erste-Hilfe-Kurses im Zusammenhang mit einer Betreuungstätigkeit in elementaren Bildungseinrichtungen hingewiesen.
    Leitfaden Erste-Hilfe-Einheit für Kindertagesbetreuungseinrichtungen: 170 KB PDF
  • Erste-Hilfe - Kindergruppe:
    • Kindergruppenbetreuungspersonen müssen beim Abschluss des Ausbildungslehrganges einen Nachweis über die Absolvierung eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Erste-Hilfe-Kurses für Kindernotfälle im Ausmaß von 16 Stunden erbringen.
    • Die Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses für Kindernotfälle ist verpflichtend alle 5 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden zu absolvieren und nachzuweisen.
    • Informationen im Zusammenhang mit Erster-Hilfe sind in den §§ 4 und 6 Wiener Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO) geregelt.
  • Externe Expert*innen an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen:

F

  • Förderungen:
  • Fortbildung - Kindergarten
    • Leitungsfachkräfte:
      • Pro Kindergartenjahr sind 8 Unterrichtseinheiten Führungscoaching oder eine Fortbildung im Sinne der Managementmodule gemäß § 3a Abs. 2 Wiener Kindergartengesetz zu absolvieren.
      • Pro Kindergartenjahr sind 8 Unterrichtseinheiten im Sinne einer elementarpädagogischen Fortbildung gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 Wiener Kindergartenverordnung zu absolvieren.
      • In die Managementausbildung (100 Unterrichtseinheiten) werden im Jahr der Ausbildung die Fortbildungseinheiten (16 Unterrichtseinheiten) inkludiert.
    • Elementarpädagogische Fachkräfte: Pro Kalenderjahr sind 16 Unterrichtseinheiten im Sinne einer elementarpädagogischen Fort- und Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 5 Wiener Kindergartenverordnung zu absolvieren.
    • Personal zur Sprachförderung nach festgestelltem Förderbedarf: Im Zusammenhang mit der frühen Sprachförderung ist eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung gemäß § 2 Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz nachzuweisen.
    • Das Gesetz sieht keine aliquoten Anrechnungen oder Verminderungen des Stundenausmaßes hinsichtlich der Weiterbildung bei Teilzeitregelungen vor.
    • Zur besseren Übersicht verwenden Sie bitte das Übersichtsblatt Fort- und Weiterbildung und legen Sie es in der Mappe mit den Unterlagen für die behördliche Kontrolle ab. Die Nachweise über die Fort- und Weiterbildung sind ebenfalls abzulegen.
      Übersichtsblatt Fort- und Weiterbildung: 300 KB PDF
  • Fortbildung - Kindergruppe:
    • Betreuungspersonen: Pro Kalenderjahr sind mindestens 20 Unterrichtseinheiten einschlägiger Fortbildung gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsverordnung nachzuweisen.
      Alle 5 Jahre ist ein Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle im Ausmaß von mindestens 8 Stunden zu absolvieren und nachzuweisen.
    • Personal zur Sprachförderung nach festgestelltem Förderbedarf durch BESK-Screening: Im Zusammenhang mit der frühen Sprachförderung ist eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz nachzuweisen.
    • Das Gesetz sieht keine aliquoten Anrechnungen oder Verminderungen des Stundenausmaßes hinsichtlich der Weiterbildung bei Teilzeitregelungen vor.
  • Fortbildungen - Pädagogische Qualitätssicherung und Hygieneschulung: Die Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) bietet im Rahmen der pädagogischen Qualitätssicherung Fortbildungen an. Die Fortbildungen werden auf die jährliche Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Die Teilnahme ist freiwillig.
    Anmeldung, Kosten, Zielgruppe
  • Frühe Sprachliche Förderung:

G

H

I

J

K

L

M

N

P

  • Pädagogisches Konzept - Kindergarten:
    • Gemäß § 10 Z 7 Wiener Kindergartengesetz (WKGG) hat ein pädagogisches Konzept folgende Inhalte aufzuweisen:
      • Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Bedingungen (Strukturqualität),
      • Konzeptionen zum Bild vom Kind sowie zu Anforderungen an die Haltung der Teammitglieder hinsichtlich Förderung des Bildungs- und Entwicklungsprozesses der Kinder, Beschreibung des pädagogischen Ansatzes (Orientierungsqualität),
      • Veranschaulichung der Bildungsarbeit im pädagogischen Alltag unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 WKGG (Prozessqualität),
      • Darlegung, ob religiöse Erziehung vermittelt wird.
    • Für die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzeptes ist die Leitung des Kindergartens verantwortlich. Das pädagogische Konzept ist aktuell zu halten und zumindest einmal jährlich zu überarbeiten. Es ist der Name der Erstellerin beziehungsweise des Erstellers (Leitung) und das Datum der Erstellung beziehungsweise der Überarbeitung anzufügen.
    • Leitfaden zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts in Kindergärten: 450 KB PDF
  • Pädagogisches Konzept - Kindergruppe:
    • Gemäß § 6 Z 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG) hat ein pädagogisches Konzept folgende Inhalte aufzuweisen:
      • Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Bedingungen (Strukturqualität),
      • Konzeptionen zum Bild vom Kind sowie zu Anforderungen an die Haltung der Teammitglieder hinsichtlich Förderung des Bildungs- und Entwicklungsprozesses der Kinder, Beschreibung des pädagogischen Ansatzes (Orientierungsqualität),
      • Veranschaulichung der Bildungsarbeit im pädagogischen Alltag unter Anwendung der Prinzipien des Wiener Bildungsplan (Prozessqualität),
      • Darlegung, ob religiöse Erziehung vermittelt wird.
    • Es ist der Name der Erstellerin beziehungsweise des Erstellers und das Datum der Erstellung beziehungsweise der Überarbeitung anzufügen. Bei Überarbeitung sind die Änderungen bei der Behörde für eine Genehmigung einzureichen.
    • Die Standortkonzeption ist als Ergänzung zum pädagogischen Konzept anzusehen.
    • Leitfaden zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts in Kindergruppen: 460 KB PDF
  • Pädagogisches Konzept - Tageseltern: Leitfaden zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts - Tageseltern: 600 KB PDF
  • Planung, Reflexion und Dokumentation in Kinderbetreuungseinrichtungen:

R

S

T

U

  • Unterschreitung des Zeitkontingentes der Leitung bis zu 30% - Kindergarten:
    • Die Behörde überprüft die Leitungsstunden gemäß § 3a Abs. 4 Wiener Kindergartengesetz (WKGG). Sollte die Trägerorganisation Aufgaben der Leitung übernehmen und eine Unterschreitung gemäß § 3a Abs. 5 WKGG anstreben, ist es erforderlich, den Beurteilungsbogen oder ein entsprechendes Konzept im Vorfeld bei der Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) einzureichen. Dazu wird angemerkt, dass Aufgaben, die ohnehin der Trägerorganisation obliegen, nicht in die Beurteilung einbezogen werden.
    • Hier finden Sie den Beurteilungsbogen, der für die Genehmigung einer Unterschreitung gemäß § 3a Abs. 5 WKGG bei der Behörde einzureichen ist: Beurteilungsbogen: 300 KB PDF

V

W

  • Weiterbildung: Fortbildung
  • Werte- und Orientierungsleitfaden: Die Gestaltung der Bildungsarbeit in Kindergärten (§ 2 Abs. 1 Z 3 Wiener Kindergartengesetz) und Kindergruppen (§ 1a Abs. 1 Z 1 lit. c Wiener Tagesbetreuungsgesetz) hat unter anderem nach den Grundsätzen des Werte- und Orientierungsleitfadens (Werte leben, Werte bilden. Wertebildung in der frühen Kindheit) zu erfolgen.
    Werte leben, Werte bilden. Wertebildung in der frühen Kindheit: 3,3 MB PDF
  • Wiener Bildungsplan: Die Gestaltung der Bildungsarbeit in Kindergärten (§ 2 Abs. 1 Z 2 Wiener Kindergartengesetz) und Kindergruppen (§ 1a Abs. 1 Z 1 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz) hat unter anderem nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans zu erfolgen. Wiener Bildungsplan: 3 MB PDF

Z

  • Zusammenarbeit mit Eltern - Kindergarten:
    • Gemäß § 4 Wiener Kindergartengesetz (WKGG) haben Eltern Anspruch auf entsprechende Informationen folgender Aspekte:
      • Transparente Darlegung des pädagogischen Konzepts
      • Ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder (Elternabend)
      • Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes (Entwicklungsgespräch)
      • Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerorganisation des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen.
      • Nicht schulpflichtige Kinder im Kindergarten dürfen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
  • Zusammenarbeit mit Eltern - Kindergruppe:
    • Gemäß § 1b Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG) haben Eltern Anspruch auf entsprechende Informationen folgender Aspekte:
      • Transparente Darlegung des pädagogischen Konzepts
      • Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes (Entwicklungsgespräch)
      • Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerorganisation der Kindergruppe Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen.
      • Nicht schulpflichtige Kinder der Kindergruppe dürfen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
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