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Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens - Antrag

English version

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Antrag auf den Betrieb eines Kindergartens stellen. Die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe überprüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie online den Betrieb eines Kindergartens beantragen.

Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Kindergarten betreiben möchten, müssen Sie einen Antrag bei der Kinder- und Jugendhilfe stellen. Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind, wird der Antrag mittels Bescheid bewilligt.

Informationsveranstaltung zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung (One-Stop-Shop):
Am 2. Mittwoch in den Monaten Februar, Juni und Oktober findet immer eine Informationsveranstaltung der Kinder- und Jugendhilfe statt. Hier stehen alle im Bewilligungsverfahren beteiligte Behörden für Ihre Fragen zur Verfügung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Ob Sie die Bewilligung bekommen, hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:

  • Pädagogisches/organisatorisches Konzept
  • Kinderschutz-Konzept
  • Erforderliche Fachkräfte
  • Berücksichtigung der Höchstzahl von Kindern in den einzelnen Gruppenformen
  • Lage, Größe, Anzahl und Ausstattung der Räume
  • Anzahl und Art der sanitären Anlagen für die unterschiedlichen Gruppen

Rechtsträger*innen von Kindergärten können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Weder bei den Rechtsträger*innen noch deren Organen (zum Beispiel Vereine und deren Mitglieder) dürfen Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Hinweis: Im Zuge des Bewilligungsverfahrens erfolgt von der Kinder- und Jugendhilfe eine Abfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien sowie beim zentralen Verwaltungsstrafregister.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht - Referat Kindertagesbetreuung
3., Rüdengasse 11
Telefon: +43 1 4000-90739
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: g-gra@ma11.wien.gv.at
Telefonische Auskünfte: 8 bis 15.30 Uhr

Verfahrensablauf

Empfohlene Vorgangsweise - Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens

Das Bewilligungsverfahren kann ab Antragstellung gerechnet bis zu 6 Monate dauern, vorausgesetzt es werden alle Unterlagen zeitgerecht gebracht.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben über Lage und Ausmaß des Kindergartens
    Bei Bestandsverträgen müssen Sie dem Antrag eine Abschrift des Bestandsvertrages, aus dem ein längerfristiges Nutzungsverhältnis hervorgeht, beilegen.
  • Angaben über die Anzahl der Gruppen und die Anzahl der Kinder in den Gruppen
  • Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindergartens
  • Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals
  • Pädagogisches Konzept (453 KB PDF), abgestimmt auf den Wiener Bildungsplan: Dieses muss den Krisenleitfaden, die Bildungsstandards und die Dienstanweisungen für das Personal enthalten.
  • Kinderschutz-Konzept
  • Organisatorisches Konzept/Standortkonzeption
  • Angaben und Dokumente über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Räumlichkeiten
  • Beschreibung der Lage, der Größe und der Ausstattung der Räumlichkeiten
  • Angaben über die geplanten Gruppenformen und Nebenräume
  • Businessplan über mindestens die ersten 3 Betriebsjahre, der folgende Abschnitte enthält: Zusammenfassung des gesamten Businessplans (Wiener Kindergartengesetz (WKGG) § 10 Abs. 9 lit. b bis lit. l)
  • Angaben zum Unternehmen (zum Beispiel Rechtsform, Organisation, Auszug aus der Ediktsdatei)
  • Geschäftsmodell (Produkt- und Leistungsprogramm, Zielgruppen, Kund*innen-Nutzen, Alleinstellungsmerkmale)
  • Darstellung der Markt- und Wettbewerbsanalyse (Marktanalyse, Branchenanalyse, Ansätze zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen)
  • Marketingstrategie (Preisgestaltung, Kundenakquise und Kundenbindung, Überlegungen zu einer Unique Selling Proposition)
  • Kapitalbedarfsplan (Aufstellung des benötigten Kapitalbedarfs, der für die Errichtung und Eröffnung des Kindergartens erforderlich ist)
  • Finanzierungsplan (Zusammenstellung der finanziellen Mittel, aus denen der ermittelte Kapitalbedarf gedeckt wird)
  • Umsatzplan (Auflistung der zu erwartenden Umsätze)
  • Kostenplan (Planung aller zu erwartenden Kosten, die mit dem Betrieb des Kindergartens verbunden sind)
  • Rentabilitätsplan (Übersicht, ab wann und in welcher Höhe der Kindergarten Gewinne beziehungsweise keine Verluste erwirtschaftet)
  • Liquiditätsplan (Überblick über die Entwicklung von Zahlungsmitteln zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit)
  • Chancen und Risiken für den Kindergarten in der Zukunft

Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen, damit die im Gesetz genannten Punkte vollinhaltlich überprüft werden können. Diese Unterlagen beziehungsweise Angaben können Sie nachreichen, wenn sie bei der Antragstellung noch nicht vorliegen:

  • Baubehördlich genehmigter Plan (Baupolizei)
  • Wenn ein Verein den Antrag stellt: Vereinsstatuten und Auszug aus dem Vereinsregister
  • Wird der Verein oder die natürliche Person von einer anderen Person vertreten: Vertretungsbefugnis oder Vollmacht
  • Folgende Daten aller Vorstandsmitglieder des Vereins:
    • Vor- und Familienname
    • Akademischer Titel
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Staatsbürgerschaft
    • Wohnadresse
  • Im Einzelfall und für Nicht-EU-Bürger*innen können weitere Dokumente erforderlich sein, wie zum Beispiel eine Niederlassungsbewilligung.

Befunde:

  • Nachweise von Sicherheitsglas
  • Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen
  • Aufzugsbefund - sofern der Aufzug Bestandteil des Kindergartens ist
  • Lüftungsanlage - wenn vorhanden
  • Spielgeräteüberprüfungsbefund (nach ÖNORM) - vor allem bei Bewegungsräumen, Gartenanlagen oder in der 2. Spiel-Ebene
  • Vernetzte Rauchwarnmelder - wenn vorhanden
  • Befund Brandmeldeanlage - wenn vorhanden
  • Ruhestrombestätigung - wenn ein elektrischer Taster bei den Eingangstüren verbaut wurde

Personal:

  • Ausbildungsnachweise des Fachpersonals
  • Bestätigung der Leitung über 5 Jahre Diensterfahrung und eine absolvierte Management-Ausbildung
  • Bestätigung über ausreichende Deutschkenntnisse bei Kolleg*innen mit einem Gleichstellungsbescheid (mindestens C1)
  • Dienstplan
  • Bestätigung über absolvierte Hygieneschulung

Allgemeine Informationen:

  • Speiseplan

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Berechnung und Einhebung der Gebühren erfolgt nach Kommissionierung des Kindergartens.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 4.

Formular

Zusätzliche Informationen

Die unten angeführten Leitfäden, das A bis Z für Betreiber*innen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen, die Pädagogischen Grundlagendokumente und die rechtlichen Grundlagen sind wichtige Rahmenbedingungen zur Gründung eines Kindergartens und dienen der Qualitätssicherung. Es wird dringend empfohlen, diese Unterlagen vor der Antragsstellung zu lesen.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für dieses Ermittlungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), das Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG), die Wiener Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO) und das Wiener Frühförderungsgesetz (WFfG).

Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind, wird der Antrag mittels Bescheid bewilligt.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

3. Juni 2024

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