Instrumente der Dezentralisierung

Eigenzuständigkeit

Die Gemeinde Wien überträgt den Bezirken bestimmte Aufgaben. Diese sind in der Wiener Stadtverfassung (WStV) festgehalten. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel werden den Bezirken vom Gemeinderat zuerkannt.

Damit verfügen die Bezirksorgane über das volle Entscheidungsrecht und bestimmen, welche Vorhaben wie, wann und wo umgesetzt werden sollen. Für die Beantragung der Mittel und die Umsetzung der Vorhaben sind ausschließlich die Fachdienststellen des Magistrats der Stadt Wien zuständig.

Aufgaben in Eigenzuständigkeit der Bezirke

Mitwirkung

Mitwirkung ist das Recht der Bezirksvorsteher*innen oder der Bezirksvertretungen, in einer Angelegenheit innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben oder zu diversen Themenstellungen Vorschläge einzubringen.

Der Magistrat ist verpflichtet, sich mit der Stellungnahme des Bezirksorgans auseinanderzusetzen und dem Bezirk vor der eigenen Entscheidungsfindung eine Beurteilung über seine Stellungnahme zu übermitteln. Die Vorschläge sind vom Magistrat zu begutachten oder zu beantworten und dem Bezirk entsprechend rückzumelden.

Anhörung

In bestimmten Angelegenheiten, die in den Verordnungen des Bürgermeisters festgelegt sind, müssen die Bezirksvorsteher*innen oder die Bezirksvertretungen vor der Entscheidung durch den Magistrat angehört werden. Dieses Recht ermöglicht den Bezirken, zusätzliche Argumente als Entscheidungshilfe einzubringen.

Die Anhörung muss in jener Phase erfolgen, in der erste konkrete Schritte zur Realisierung eines Vorhabens eingeleitet werden. Der Magistrat hat auf die Äußerungen der Bezirke einzugehen, dies stellt jedoch keine Verpflichtung dar, alle Argumente des Bezirks tatsächlich zu berücksichtigen.

Information

Der Magistrat muss in allen Angelegenheiten, die in der Verordnung des Bürgermeisters festgelegt sind, die Bezirksvorsteher*innen informieren. Die Bezirksvorsteher*innen sind verpflichtet, diese Informationen an die Bezirksvertretungen weiterzuleiten.

Ziel ist es, dass die Bezirksorgane über alle Vorhaben der Verwaltung möglichst früh informiert werden. Der Magistrat ist dadurch in der Lage, in der Phase der ersten Planungsaktivitäten gewünschte Änderungen der Bezirke zu berücksichtigen.

Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen

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