Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen
Die Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen sind in der "Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, über die die Bezirksvorsteher*innen zu informieren sind" vom 19. März 1998 aufgezählt:
- Grundsatzbeschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, durch die örtliche Bezirksinteressen in besonderem Maße berührt werden
- Generelle Maßnahmen und Zielvorstellungen der Stadtentwicklung
- Für die Bezirksentwicklung relevante Daten
- Bekanntgabe der Bearbeitung eines Bezirksgebietes hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes
- Generelle verkehrsordnende Maßnahmen
- Baubeginn aller größeren städtischen Tief- und Hochbauvorhaben im Bezirk, wie insbesondere Straßenbauvorhaben, Wasserbauvorhaben, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Errichtung von Schulen, Wohnhäusern, Krankenanstalten, Pflegeheimen, Pensionist*innen-Heimen, Sportanlagen und Bädern
- Grundsatzfragen der Verbesserung der Umwelt, wie Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung
- Umwelteinflüsse, die Maßnahmen der Stadtverwaltung erfordern (Grenzwertüberschreitung, Umweltveto)
- Sportprogramme
- Gesundheits- und Sozialprogramme
- Sonstige Programme der Stadtverwaltung, die die Interessen des Bezirkes berühren
- Schulversuche
- Information der Bezirksbevölkerung
- Information über die Vorbereitung und Planung von Maßnahmen, Projekten und so weiter, für die bei der Realisierung ein Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht oder eine Eigenzuständigkeit für die Bezirksorgane besteht
- Information über Verfahren oder geplante Maßnahmen, die die Interessen des Bezirkes berühren
- Information über die Vergabe von städtischen Schulturnsälen
- Information über die Vergabe von Subventionen an Kulturschaffende und Kulturvereine im Bezirk
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