Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher*innen
Die Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher*innen werden in § 103h Absatz 1 Ziffer 1 bis 35 Wiener Stadtverfassung (WStV) aufgezählt:
- Unterstützung des*der Bürgermeister*in in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen
- Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen Anlässen
- Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des von der Gemeinde verwalteten Vermögens
- Vorschläge für die Führung der Pensionist*innen-Klubs und Senior*innen-Treffs
- Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialen Dienst gemäß § 22 des Wiener Sozialhilfegesetzes eingerichteten Kontaktbesuchsdienstes
- Gewährung von Hilfen in besonderen Fällen
- Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflusst wird
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des Erhaltungszustandes von Parkanlagen, sonstigen Grünanlagen und Erholungsflächen
- Teilnahme an Vorortbesichtigungen und kommissionellen Verhandlungen
- Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung
- Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien
- Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, insbesondere bei Genehmigung (Prüfung) von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Fußgängerzonen
- Förderung von Einrichtungen, deren Tätigkeit im besonderen Interesse des Bezirkes gelegen ist
- Hilfestellung und Beratung des*der Bürgermeister*in beim Katastropheneinsatz sowie Bestellung der Bezirkskommission nach dem Katastrophenhilfegesetz
- Hilfestellung bei der Evakuierung der Bevölkerung im Falle von Katastrophen und bei örtlichen Sofortmaßnahmen
- Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um die die Bezirksvorsteher*innen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von dem*der Bürgermeister*in oder vom Magistrat ersucht werden
- Mitwirkung bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund, insbesondere für (transportable) Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater*innen, Zeitungskioske und Neujahrsstände
- Erstellung des Programmes des Bezirksferienspieles
- Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen im Straßenraum
- Beratung des Beirates des Wiener Altstadterhaltungsfonds nach Maßgabe des Statutes
- Mitwirkung bei Maßnahmen aufgrund von Beschwerden und Anregungen der Bevölkerung und bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung vor Ort im Zusammenhang mit Projekten im Bezirk
- Mitwirkung bei der Festlegung der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung
- Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen
- Mitwirkung bei der Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß § 2 Ziffer 5, 6 und 8 der Marktordnung 2018, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der Festlegung der prozentuellen Anteile der angebotenen Marktgegenstände auf den ständigen Detailmärkten gemäß § 4 Absatz 3 Marktordnung 2018
- Mitwirkung bei der Entscheidung der Vermietung von Räumlichkeiten in Objekten, in denen die Bezirksvorsteher*innen untergebracht sind
- Nutzung des Festsaales in jenen Objekten, in denen die Bezirksvorsteher*innen untergebracht sind
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