Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen
Die Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen werden in § 103g Absatz 1 Ziffer 1 bis 28 Wiener Stadtverfassung (WStV) aufgezählt:
- Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten
- Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung
- Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme
- Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege
- Vorschläge für die Standorte der Pensionist*innen-Klubs und Senior*innen-Treffs
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen
- Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung
- Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk
- Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme
- Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten
- Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen
- Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten
- Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes
- Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel
- Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung
- Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um die die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von dem*der Bürgermeister*in oder vom Magistrat ersucht werden
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen
- Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV)
- Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV)
- Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV)
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