Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen

Die Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen werden in § 103g Absatz 1 Ziffer 1 bis 28 Wiener Stadtverfassung (WStV) aufgezählt:

  • Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten
  • Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung
  • Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme
  • Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege
  • Vorschläge für die Standorte der Pensionist*innen-Klubs und Senior*innen-Treffs
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen
  • Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung
  • Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk
  • Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme
  • Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten
  • Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen
  • Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten
  • Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes
  • Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel
  • Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung
  • Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um die die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von dem*der Bürgermeister*in oder vom Magistrat ersucht werden
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen
  • Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV)
  • Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV)
  • Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV)
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