Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen
Die Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen sind in der "Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvertretungen anzuhören sind" vom 19. März 1998 (aktualisiert 25. Juli 2002) aufgezählt:
- Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen
- Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, im Sinne des § 2 Absatz 5 und Absatz 9 der Bauordnung für Wien
- Veränderungen im Liniennetz der von der Stadt Wien betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel
- Errichtung und Auflassung von städtischen Krankenanstalten und Pflegeheimen
- Errichtung und Auflassung von städtischen Bädern, ausgenommen Volks-, Warm- und Kinderfreibäder beziehungsweise Familien- und Saunabäder
- Errichtung und Auflassung von städtischen Sportanlagen
- Errichtung und Auflassung von Kleingartenanlagen
- Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Büchereien
- Errichtung und Auflassung öffentlicher Brücken, Stege und Stiegenanlagen, soweit diese Straßen in die Eigenzuständigkeit der Bezirke fallen und öffentliche Grünflächen fußläufig verbinden
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