Anhörungsrechte der Bezirksvorsteher*innen
Die Anhörungsrechte der Bezirksvorsteher*innen sind in der "Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvorsteher anzuhören sind" vom 19. März 1998 (aktualisiert am 4. Jänner 2001) aufgezählt:
- Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung oder Auflassung von Stützpunkten städtischer Dienststellen
- Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung oder Auflassung städtischer Dienststellen mit Parteienverkehr
- Festlegung und Auflassung von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel
- Festsetzung der Marktzeiten
- Bewilligung von Sperrstundenverlängerungen
- Liegenschaftstransaktionen der Stadt Wien
- Abschluss von Baurechtsverträgen, Pachtverträgen und Prekarien über städtische Liegenschaften
- Verpachtung städtischer Eigenjagdgebiete
- Verpachtung städtischer Fischereieigenreviere
- Festlegung der Öffnungszeiten der städtischen Büchereien
- Genehmigung der Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 35 Prozent des Wertes nach § 88 Absatz 1 littera e der Wiener Stadtverfassung beziehungsweise bei der Freihandvergabe 3,5 von Hundert des Wertes nach § 88 Absatz 1 littera e der Wiener Stadtverfassung nicht übersteigen
- Vergabe der städtischen Sportstätten
- Vergabe der Räumlichkeiten in den Amtsgebäuden, in denen die magistratischen Bezirksämter sowie die Bezirksvorsteher*innen untergebracht sind
- Maßnahmen zur Erhaltung der als Erholungswald und Wiesen genutzten Grundflächen (insbesondere Wienerwaldforste, Lainzer Tiergarten, Lobau) im Hinblick auf die Erzielung optimaler Wohlfahrts- und Erholungswirkungen, soweit der Stadt Wien eine Erhaltungspflicht zukommt
- Maßnahmen zur Erhaltung derjenigen in Nutzung gegebenen städtischen Grundflächen, für deren Verwaltung die Abteilung Immobilienmanagement (MA 69) gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nummer 3A/1997, zuständig ist
- Erhaltung der ausgebauten wasserführenden Gerinne (einschließlich Sickerteiche und Rückhaltebecken) und Trockengerinne sowie von Flächen des Donau-Hochwasserschutzes, soweit der Stadt Wien eine Erhaltungspflicht zukommt
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