Arten von Baubewilligungsverfahren
Verfahrensart anzuwenden für |
Anwendung |
Frühestmöglicher Baubeginn |
Zu beachten |
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Die meisten Änderungen im Inneren des Gebäudes |
Unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde; |
Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 6 Wochen nach Vorlage der Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen. | |
Wenn keiner der in § 70a Abs. 1 BO genannten Ausschließungsgründe vorliegt. |
Ein Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde |
Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung.
Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 3 Monaten (beziehungsweise vier Monaten) nach Vorlage der Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen. | |
Baubewilligung nach § 70 BO |
Bewilligungspflichtige Bauführungen nach § 60 BO, wie zum Beispiel: Neu-, Zu- und Umbauten, Abbrüche oder Teilabbrüche in Schutzzonen, Änderungen im Inneren und am Erscheinungsbild der Gebäude - sofern nicht eine Bauanzeige ausreicht |
Nach Erteilung der Baubewilligung (Rechtskraft) |
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird oft eine Bauverhandlung abgehalten. Die Baubewilligung wird mit Bescheid erteilt. |
Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen (Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes nach § 71 BO) |
Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben |
Nach Erteilung der Baubewilligung (Rechtskraft) |
Verfahren, wie Baubewilligung nach § 70 BO |
Gebäude oder bauliche Anlagen, die bereits über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ohne Bewilligung bestehen |
Kein frühestmöglicher Baubeginn |
Die Bestandsdauer muss der Behörde nachgewiesen werden. | |
Gebäude ohne Baubewilligung, die vor dem 1.5.1997 bereits bestanden haben und für die eine Bewilligung durch eine andere Verfahrensart nicht möglich ist |
Kein frühestmöglicher Baubeginn |
Die Bestandsdauer muss der Behörde nachgewiesen werden. | |
Baubewilligungen in Kleingärten nach dem Wiener Kleingartengesetz |
Bauführungen in Kleingärten (Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser) |
Nach Erstattung des vollständig belegten Bauansuchens |
Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. |
Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs nach § 70b BO |
Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 Quadratmetern, wenn keiner der im § 70b Abs. 2 BO genannten Ausschließungsgründe vorliegt |
Unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde |
Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 3 Monaten (beziehungsweise 4 Monaten in Schutzzonen) nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen. |
Zeitlich befristete Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Wohnungen, außerhalb von Wohnzonen, zur Kurzzeitvermietung |
Nach Erteilung der Ausnahmebewilligung (Rechtskraft) |
Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Abweisung erfolgen. Die Ausnahmebewilligung wird mit Bescheid auf maximal 5 Jahre erteilt. |
Stadt Wien | Baupolizei
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