Ausnahmebewilligung für Kurzzeitvermietung nach §129 Abs. 1a - Antrag

Für Wohnungen, die für eine über 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung verwendet werden sollen, können Sie eine auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a BO beantragen.

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Ab dem 1. Juli 2024 dürfen auch Wohnungen außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal 5 Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a BO zur Kurzzeitvermietung (90 Tage pro Kalenderjahr überschreitend, siehe unten) angeboten werden.

Weiterhin zulässig ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung der Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes. Fälle, in denen Personen im Sinne des "Home Sharing" ihren eigenen Wohnraum bis zu 90 Tage im Jahr vermieten, um sich etwas "dazuzuverdienen", sind von den Regelungen also ausgenommen.

Dem entsprechend ist beispielsweise die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen durch Student*innen während der Ferien weiterhin erlaubt. Zu beachten sind allerdings auch in diesen Fällen etwaige Verpflichtungen aus anderen Rechtsgebieten (z.B. Entrichtung der Ortstaxe). Da juristische Personen keinen Wohnsitz haben, können diese sich nicht auf die Ausnahme betreffend 90 Tage berufen.

Voraussetzungen

Für eine Ausnahmebewilligung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Wohnung befindet sich nicht in einer Wohnzone oder in der Widmungskategorie "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet", "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen.
  • Für die Errichtung der Wohnung sind keine Wohnbaufördermittel in Anspruch genommen worden.
  • Die Mehrzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude wird weiterhin zu Wohnzwecken im Sinne des § 119 Abs. 2 und 2a BO genutzt.
  • Es dienen nicht mehr als 50 Prozent der Nutzungseinheiten des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke.

Sie benötigen:

  • die Zustimmung aller Grund(mit)eigentümer*innen,
  • eine exakte und eindeutige Beschreibung der Wohnung(en),
  • die Auflistung alle Nutzungseinheiten des Gebäudes,
  • die Anzahl der touristisch genutzten Betten (im Antrag sowie im gesamten Gebäude).

Je nach Gesamtanzahl der Betten im Gebäude sind unterschiedliche brandschutztechnische Anforderungen zu beachten und nachzuweisen.

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