Bauen von Gebäuden und baulichen Anlagen

In den meisten Fällen muss vor der Bauausführung eine Baubewilligung erwirkt beziehungsweise eine Bauanzeige erstattet werden.

Nach Erteilung einer Baubewilligung beziehungsweise Erstattung einer Bauanzeige sind vor, während und nach der Bauführung, Termine und Fristen sowie Bauvorschriften zu beachten.


Genehmigungen für die Bauführung

Vor beziehungsweise während der Bauführung können neben der Baubewilligung (beziehungsweise Bauanzeige) weitere Genehmigungen erforderlich sein.

Genehmigungen für die Bauführung

Baubeginn

  • Der Baubeginn ist durch Bauführer*in und Prüfingenieur*in der Baubehörde mindestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Baubeginn richtet sich nach den Arten von Baubewilligungsverfahren.
  • Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung (Bauanzeige) gesetzt werden. Diese beträgt 4 Jahre, in manchen Fällen 2 Jahre.

Weiterführende Informationen

Bauführung

  • Bei der Bauausführung sind Belästigungen durch Lärm, Geruch und Staubentwicklung zu vermeiden.
  • Bauführer*in und Prüfingenieur*in sind für die Bauführung beziehungsweise Überwachung der Bauführung verantwortlich. Jeden Wechsel des*der Bauführer*in beziehungsweise Prüfingenieur*in muss der Baubehörde angezeigt werden.
  • Die Bauführung muss in der Regel binnen 4 Jahren ab Baubeginn - in manchen Fällen binnen 2 Jahren - fertiggestellt werden.
  • IFB-Richtlinie Bauschutzabdichtungen (bei Dachgeschossausbauten): 996 KB PDF
  • Wenn Sie bei der Bauausführung auf ökologische Produkte setzen wollen, finden Sie nähere Informationen unter ÖkoKauf Wien.

Weiterführende Informationen

Überprüfung der Baustellen, Vornahme von Beschauten, Prüfingenieur*in: 192 KB PDF

Fertigstellung

Nach Fertigstellung der Bauführung muss der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige (beziehungsweise Fertigstellungsmeldung) erstattet werden. Die anzuschließenden Unterlagen richten sich nach den Arten von Baubewilligungsverfahren. Sind während der Bauführung Änderungen erfolgt, ist zusätzlich ein der Ausführung entsprechender Plan beizulegen.

Auch die Fertigstellung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen muss der Behörde angezeigt werden. Davor dürfen die Anlagen nicht in Betrieb genommen werden.

Weiterführende Informationen

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