Bauen von Gebäuden und baulichen Anlagen
In den meisten Fällen muss vor der Bauausführung eine Baubewilligung erwirkt beziehungsweise eine Bauanzeige erstattet werden.
Nach Erteilung einer Baubewilligung beziehungsweise Erstattung einer Bauanzeige sind vor, während und nach der Bauführung, Termine und Fristen sowie Bauvorschriften zu beachten.
Genehmigungen für die Bauführung
Vor beziehungsweise während der Bauführung können neben der Baubewilligung (beziehungsweise Bauanzeige) weitere Genehmigungen erforderlich sein.
Genehmigungen für die Bauführung
Baubeginn
- Der Baubeginn ist durch Bauführerin oder Bauführer und Prüfingenieurin oder Prüfingenieur der Baubehörde mindestens drei Tage vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Baubeginn richtet sich nach den Arten von Baubewilligungsverfahren.
- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung (Bauanzeige) gesetzt werden. Diese beträgt vier Jahre, in manchen Fällen zwei Jahre.
Weiterführende Informationen
Bauführung
- Bei der Bauausführung sind Belästigungen durch Lärm, Geruch und Staubentwicklung zu vermeiden.
- Bauführerin oder Bauführer und Prüfingenieurin oder Prüfingenieur sind für die Bauführung beziehungsweise Überwachung der Bauführung verantwortlich. Jeden Wechsel der Bauführerin oder des Bauführers beziehungsweise Prüfingenieurin oder Prüfingenieurs muss der Baubehörde angezeigt werden.
- Die Bauführung muss in der Regel binnen vier Jahren ab Baubeginn - in manchen Fällen binnen zwei Jahren - fertiggestellt werden.
- IFB-Richtlinie Bauschutzabdichtungen (bei Dachgeschossausbauten): 996 KB PDF
- Wenn Sie bei der Bauausführung auf ökologische Produkte setzen wollen, finden Sie nähere Informationen unter ÖkoKauf Wien.
Weiterführende Informationen
Überprüfung der Baustellen, Vornahme von Beschauten, Prüfingenieurin und Prüfingenieur: 192 KB PDF • 2 MB RTF
Fertigstellung
Nach Fertigstellung der Bauführung muss der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige (beziehungsweise Fertigstellungsmeldung) erstattet werden. Die anzuschließenden Unterlagen richten sich nach den Arten von Baubewilligungsverfahren. Sind während der Bauführung Änderungen erfolgt, ist zusätzlich ein der Ausführung entsprechender Plan beizulegen.
Auch die Fertigstellung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen muss der Behörde angezeigt werden. Davor dürfen die Anlagen nicht in Betrieb genommen werden.
Weiterführende Informationen
- Fertigstellung eines Bauvorhabens
- Baufertigstellung
- Erläuterungen zum Bauwerksbuch (Seit der Baurechtsnovelle vom 15. Juli 2014 müssen Instandhaltungsmaßnahmen in einem "Bauwerksbuch" dokumentiert werden.)
Stadt Wien | Baupolizei
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