Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder - M 2 Waldfonds-Förderung
Ziel der geförderten Maßnahme
- Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität
- Schaffung von stabilen Mischbeständen unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft
- Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes
- Antrag stellen
- Wer wird gefördert?
- Was wird gefördert?
- Höhe der Förderung
- Voraussetzungen
- Beratung
- Weitere geförderte Maßnahmen
Förderantrag online stellen
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person
Sie benötigen für die Beantragung eine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer.
Sie müssen Wald im Sinne des Forstgesetzes in Wien besitzen beziehungsweise bewirtschaften, also Forstflächen ab 1.000 Quadratmeter Größe und mit einer durchschnittlichen Breite von mindestens 10 Metern.
Falls Sie keine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer haben:
- Eine Betriebsnummer (LFBIS) müssen Sie bei der Statistik Austria beantragen.
- Füllen Sie dazu das Formular Beantragung einer Betriebsnummer (8 MB PDF) aus, und schicken Sie es an lfr@statistik.gv.at.
- Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie das AMA-Formular Bewirtschafterwechsel ausfüllen.
- Die Wiener Landwirtschaftskammer hilft Ihnen gegebenenfalls bei der Beantragung einer Betriebsnummer für Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
- Klient*innen-Nummer für nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe:
- Füllen Sie das Formular Beantragung der AMA-Klient*innen-Nummer (350 KB PDF) aus.
- Das ausgefüllte Formular für die Klient*innen-Nummer senden Sie bitte an std@ama.gv.at.
- Die Klient*innen-Nummer wird Ihnen im Anschluss per E-Mail übermittelt.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter*innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
- Sonstige Förderungswerber*innen gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie
- Waldbesitzer*innen-Vereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Forstpflanzen-Produzent*innen für 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 laut Sonderrichtlinie
- Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
- Zusammenschlüsse der hier genannten Förderungswerber*innen
Was wird gefördert? - Fördergegenstände
- Kulturpflege
- Läuterung
- Jungbestandspflege
- Durchforstung
- Verjüngungseinleitung
- Aufforstung in Wäldern mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion
- Pflege von Waldrändern
- Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen
- Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut: Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken
- Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion
- Maßnahmen gegen Wildschäden
Höhe der Förderung
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 Prozent auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 Prozent auf allen anderen Waldflächen laut Waldentwicklungsplan (WEP)
- Prozent bei der Anschaffung von Spezialgeräten
- Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 Prozent
- Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände nicht nach Standardkosten, so müssen die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegengerechnet werden.
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, muss die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte erfolgen:
Standardkostentabelle (200 KB PDF) - Bei der Abrechnung über Kosten müssen Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung beigelegt werden:
- Bis 10.000 Euro netto der anerkennbaren Kosten: 2 Angebote
- Über 10.000 Euro netto der anerkennbaren Kosten: 3 Angebote
- Projekte mit weniger als 500 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes: längstens 3,5 Jahre
Voraussetzungen
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor, zum Beispiel Waldzertifizierung, Waldtypisierung oder Einheitswertbescheid.
- Mehr als 75 Prozent der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben müssen eingehalten werden.
- Bei der Festlegung von Verjüngungs- und Pflegezielen wird ein mindestens 75-prozentiger Anteil von heimischen Baumarten berücksichtigt.
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten müssen Preisauskünfte vorgelegt und eventuelle Erlöse aus Holzverkäufen gegengerechnet werden:
- Bis 10.000 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte
- Über 10.000 Euro Nettokosten: 3 Auskünfte
Beratung und Hilfe bei der Antragstellung
Sie können den Förderungsantrag nur mit dem Online-Formular stellen.
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
- Stadt Wien - Wasserrecht
Dezernat V - Landesforstinspektion- DDipl.-Ing. Gerald Weber-Simanko
Telefon: 01 4000-96804 - Ing. Martin Kainz
Telefon: 01 4000-96805 - Philipp Grigar
Telefon: 01 4000-96806
- DDipl.-Ing. Gerald Weber-Simanko
Weitere geförderte Maßnahmen
Im Rahmen des Waldfonds werden insgesamt 10 verschiedene Maßnahmen gefördert. Für 5 dieser Maßnahmen können Sie direkt über die Stadt Wien ansuchen:
- Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
- Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder
- Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz
- Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
- Maßnahmen zur Waldbrandprävention
Sonderrichtlinie zum Waldfondsgesetz
Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (861 KB PDF)
Weiterführende Informationen
- Maßnahme 2: Entwicklung klimafitter Wälder - Waldpflege - Informationen des BML mit Rechenbeispiel
- Forstrecht in Wien
Stadt Wien | Wasserrecht
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