Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz - M 4 Waldfonds-Förderung

Ziel der geförderten Maßnahme

  • Rasche Abfuhr von Schadholz aus dem Wald zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Forstschädlingen
  • Sicherung der Holzqualität

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Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person

Sie benötigen für die Beantragung eine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer.
Sie müssen Wald im Sinne des Forstgesetzes in Wien besitzen beziehungsweise bewirtschaften, also Forstflächen ab 1.000 Quadratmeter Größe und mit einer durchschnittlichen Breite von mindestens 10 Metern.

Falls Sie keine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer haben:

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter*innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
    Ausgenommen sind Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik.
  • Sonstige Förderungswerber*innen gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie
    • Waldbesitzer*innen-Vereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
  • Genossenschaften, die nachweisen, dass die Förderung weitestgehend ihren land- und forstwirtschaftlichen Mitgliedern zugutekommt.
  • Zusammenschlüsse der hier genannten Förderungswerber*innen

Was wird gefördert? - Fördergegenstände

  • Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
  • Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik

Höhe der Förderung

  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 Prozent für Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 Prozent für Transport und Manipulation des Schadholzes
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 Prozent für Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
  • Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, muss die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte erfolgen:
    Standardkostentabelle (200 KB PDF)
  • Bei der Abrechnung über Kosten müssen Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung beigelegt werden:
    • Bis 10.000 Euro netto der anerkennbaren Kosten: 2 Angebote
    • Über 10.000 Euro netto der anerkennbaren Kosten: 3 Angebote
  • Projekte mit weniger als 500 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
  • Laufzeit des Projektes: längstens 3,5 Jahre

Voraussetzungen

  • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder et cetera)
  • Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen müssen auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden. Die Errichtung der Lagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
  • Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern muss im Zeitraum der Behaltefrist des Vorhabens (5 Jahre) mindestens 95 Prozent Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs gelagert werden. Der Nachweis muss über Lieferscheine erbracht werden.
  • Hinsichtlich der Fördergegenstände "Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze" und "Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern": Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche
  • Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor, zum Beispiel Waldzertifizierung, Waldtypisierung oder Einheitswertbescheid.
  • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten müssen Preisauskünfte vorgelegt werden:
    • Bis 10.000 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte
    • Mehr als 10.000 Euro Nettokosten: 3 Auskünfte
  • Fördergenstand "Schadholztransport" umfasst nur den Lkw- oder Bahntransport von Sägerundholz und Industrieholz (keine Biomasse)

Beratung und Hilfe bei der Antragstellung

Sie können den Förderungsantrag nur mit dem Online-Formular stellen.

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

  • Stadt Wien - Wasserrecht
    Dezernat V - Landesforstinspektion
    • DDipl.-Ing. Gerald Weber-Simanko
      Telefon: 01 4000-96804
    • Ing. Martin Kainz
      Telefon: 01 4000-96805
    • Philipp Grigar
      Telefon: 01 4000-96806

Weitere geförderte Maßnahmen

Im Rahmen des Waldfonds werden insgesamt 10 verschiedene Maßnahmen gefördert. Für 5 dieser Maßnahmen können Sie direkt über die Stadt Wien ansuchen:

Sonderrichtlinie zum Waldfondsgesetz

Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (861 KB PDF)

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Wasserrecht
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