Rechtsnachfolge bei Unternehmensübernahme (Umgründung) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Bei Umgründungen geht die Gewerbeberechtigung der ursprünglichen gewerbeberechtigten Person von Gesetzes wegen auf jene Rechtsperson über, die der ursprünglichen gewerbeberechtigten Person rechtlich nachfolgt.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

Bei reglementierten Gewerben und Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz müssen Sie zusätzlich besondere Voraussetzungen nachweisen.

Fristen und Termine

Die Anzeige muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung ins Firmenbuch erfolgen.

Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens zur Gewerbeausübung endet nach Ablauf von 6 Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn das nachfolgende Unternehmen innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat. Die Berechtigung endet auch, wenn innerhalb dieser Frist keine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt wurde.

Bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung endet die Berechtigung nach Ablauf von 6 Monaten nicht, wenn die Genehmigung der Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführung innerhalb der Frist von 6 Monaten beantragt wurde, die Genehmigung aber erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente (nicht erforderlich, wenn die Person bereits im GISA oder im Zentralen Melderegister eingetragen ist)
  • Aufenthaltstitel (nicht erforderlich, wenn die Person oder ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat)
  • Befähigungsnachweis
  • Gesellschaftsvertrag
  • Angabe der Firmenbuchnummer
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb (§ 13-Erklärung)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

3. Juli 2024

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