Unternehmensübernahme
Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) kann die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf das Nachfolgeunternehmen übergehen. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Ein Übergang der Gewerbeberechtigung ist auch dann möglich, wenn in Entsprechung des § 8 Absatz 3 UGB (bei Überschreitung des Schwellenwertes gemäß § 189 UGB) die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.
Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht in den genannten Fällen mit dem Zeitpunkt der Eintragung (zum Beispiel der Umwandlung) im Firmenbuch. Das Nachfolge-Unternehmen muss die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllen. Der*die Nachfolgeunternehmer*in (Rechtsnachfolger*in) hat der Behörde den Übergang längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Die entsprechenden Belege sind der Anzeige beizulegen.
Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des*der letzten Mitgesellschafter*in auf den*die verbleibende Mitgesellschafter*in über, wenn dieser*diese die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der*die verbleibende Gesellschafter*in hat den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des*der letzten Mitgesellschafter*in der Behörde anzuzeigen.
Hinweis: Bei sonstigen Fällen der Unternehmensübernahme hat der*die Übernehmer*in eine neue Gewerbeberechtigung zu begründen, die dem im übernommenen Unternehmen ausgeübten Gewerbe entspricht.
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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