Verkauf bzw. Schenkung einer geförderten Wohnung, eines geförderten Eigenheims bzw. eines Kleingartenwohnhauses
Ohne Übernahme der Förderung
Bei der lastenfreien Übergabe (Verkauf, Schenkung) eines geförderten Objektes ist der auf das Objekt entfallende Förderungsbetrag vollständig zur Rückzahlung zu bringen beziehungsweise ist auf die zukünftigen Annuitätenzuschussleistungen zu verzichten. Dafür ist bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) ein formloses Ansuchen samt aktuellem Grundbuchsauszug der Liegenschaft beziehungsweise des Liegenschaftsanteiles einzubringen.
Nach Saldierung des Förderungsbetrages beziehungsweise Einstellung der Zuschussleistung wird die zur grundbücherlichen Lastenfreistellung erforderliche Löschungserklärung automatisch zugestellt.
Mit Übernahme der Förderung
- Schenkung eines geförderten Objektes
- Verkauf einer Wohnung gefördert nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder 1968 bzw. nach dem Wiener Wohnbaufonds
- Verkauf eines Eigenheimes bzw. einer Dachbodenwohnung
- Verkauf einer Wohnung gefördert nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989
Weiterverkäufe von Wohnungen, die nach dem Wohnhauswiederaufbaufonds oder nach dem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds gefördert worden sind, fallen nicht in die Kompetenz des Landes Wien, sondern in die der Republik Österreich.
Diese Fondsverwaltungen sind alle im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft angesiedelt.
Gesetzliche Grundlagen
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 - WWFSG 1989
Kontakt
- Callcenter der Gruppe Neubauförderung
- Telefon: +43 1 4000-74840, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr
- Fax: +43 1 4000 99-74840
- E-Mail: neubaufoerderung@ma50.wien.gv.at
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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