Verkauf bzw. Schenkung einer geförderten Wohnung, eines geförderten Eigenheims bzw. eines Kleingartenwohnhauses

Ohne Übernahme der Förderung

Bei der lastenfreien Übergabe (Verkauf, Schenkung) eines geförderten Objektes ist der auf das Objekt entfallende Förderungsbetrag vollständig zur Rückzahlung zu bringen beziehungsweise ist auf die zukünftigen Annuitätenzuschussleistungen zu verzichten. Dafür ist bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) ein formloses Ansuchen samt aktuellem Grundbuchsauszug der Liegenschaft beziehungsweise des Liegenschaftsanteiles einzubringen.

Nach Saldierung des Förderungsbetrages beziehungsweise Einstellung der Zuschussleistung wird die zur grundbücherlichen Lastenfreistellung erforderliche Löschungserklärung automatisch zugestellt.

Mit Übernahme der Förderung

Weiterverkäufe von Wohnungen, die nach dem Wohnhauswiederaufbaufonds oder nach dem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds gefördert worden sind, fallen nicht in die Kompetenz des Landes Wien, sondern in die der Republik Österreich.

Diese Fondsverwaltungen sind alle im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft angesiedelt.

Gesetzliche Grundlagen

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 - WWFSG 1989

Kontakt

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular