Verkauf eines Eigenheimes bzw. einer Dachbodenwohnung - Antrag auf Übernahme der Förderung
Allgemeine Informationen
Bei Verkauf eines Eigenheimes bzw. einer Dachbodenwohnung müssen die Käufer*innen förderungswürdig sein und ein dringendes Wohnbedürfnis am geförderten Objekt nachweisen. Weiters muss beachtet werden, dass der Kaufpreis angemessen ist.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Zustimmung zu einem Kaufvertrag mit Übernahme der Wohnbauförderung ist nur dann möglich, wenn
- der Kaufpreis angemessen ist. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt im Auftrag der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten durch die Abteilung technische Stadterneuerung - Gruppe Liegenschaftsbewertung (Amtsgutachten); ist die Preisangemessenheit nicht gegeben, wird die Förderung zur Gänze zur Rückzahlung vorgeschrieben,
- das Haushaltseinkommen der Käufer*innen die Höchsteinkommensgrenze (Jahresfamiliennettoeinkommen) nicht übersteigt,
- die Käufer*innen mittels Wohnbedarfserklärung einen Wohnbedarf an dem geförderten Eigenheim bzw. der geförderten Wohnung geltend machen können,
- der Nachweis über die Aufgabe der Rechte an der Vorwohnung innerhalb von 6 Monaten nach Bezug des gekauften Objektes erbracht wird,
- der melderechtliche Hauptwohnsitz an der Adresse des gekauften Objektes begründet wird.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer G 1.03
Telefon: +43 1 4000-74840
Fax: +43 1 4000-99-74840
E-Mail: neubaufoerderung@ma50.wien.gv.at
Callcenter der Gruppe Neubauförderung
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr
Kund*innenverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Für den Förderungsantrag werden nachfolgende persönliche Unterlagen sowie spezielle Formblätter benötigt. Die Formblätter können heruntergeladen oder bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten direkt bezogen werden.
- Formloser schriftlicher Antrag auf Übernahme der Förderung
- Unterschriebener Kaufvertrag in Kopie (vollständig)
- Nachweis über die Größe des Eigenheimes bzw. der Dachbodenwohnung (Wohnungsplan)
- Grundbucheinsicht
- Formblatt "Persönliche Angaben der WohnungswerberInnen" mit Wohnbedarfserklärung
- Einkommensbestätigungen von allen in das Eigenheim bzw. in die Wohnung einziehenden, volljährigen Personen:
- Jahreslohnzettel L16 des Jahres vor Vertragsabschluss und/oder Einkommenssteuerbescheid des letzten veranlagten Kalenderjahres (alle Seiten) oder "Eidesstättige Erklärung" (nur bei Personen, die kein oder nur geringfügiges Einkommen bezogen haben)
- Monatslohnzettel der letzten 3 Monate vor Vertragsabschluss von allen einziehenden Personen oder "Eidesstättige Erklärung"
- Formblatt "Verpflichtungserklärung gemäß § 21 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984" und - wenn bereits vorhanden - Nachweis(e) der Aufgabe der Vorwohnung
- Konzept der Zustimmungserklärung zweifach (grundbuchsfähige Urkunde, die vom Land Wien unterfertigt werden muss, damit die KäuferInnen im Grundbuch eingetragen werden können)
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Mindestens 6 Wochen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden und kein Amtsgutachten der Abteilung Technische Stadterneuerung - Gruppe Liegenschaftsbewertung notwendig ist.
Formular
Zusätzlich zu den persönlichen Unterlagen werden folgende Formblätter benötigt:
- Formular ausdrucken und händisch ausfüllen: Persönliche Angaben
- Eidesstättige Erklärung: 499 KB PDF
- Verpflichtungserklärung gemäß § 21 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984: 552 KB PDF
Der formlose Antrag mit den vollständigen erforderlichen Unterlagen muss unterfertigt an die Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten übermittelt werden.
Zusätzliche Informationen
Keine
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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