Aufgabe der Rechte an der Vorwohnung - mögliche Nachweise
Eigenheim oder eine Eigentumswohnung (wenn diese in Ihrem Eigentum steht)
Grundbuchsbeschluss oder Grundbuchsauszug über die vollzogene Veräußerung der Eigentumswohnung bzw. des Eigenheimes
Achtung:
Die Veräußerung der Vorwohnung an Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen - insbesondere Ehegatten, minderjährige oder mitziehende Kinder – gilt nicht als Aufgabe der Rechte an der Vorwohnung.
Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung
Kündigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages durch den*die Vermieter*in oder Bestätigung über die angenommene Auflösung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages durch den*die Vermieter*in.
Gemeindewohnung
Vorlage der von Wiener Wohnen angenommenen Auflösung oder Kündigung des Mietverhältnisses oder des Mietvertrages
Mitbewohner*innen bei Eltern, Großeltern oder sonstigen nahe stehenden Personen
Grundbuchsauszug, Nutzungsvertrag oder Mietvertrag als Nachweis über die Rechtsgrundlage,
wodurch die Eltern oder Großeltern Rechte an
der Vorwohnung inne haben.
Schriftliche Erklärung der Personen, die diese Rechte besitzen, dass die wohnungswerbende Person (Tochter, Sohn, Enkelkind, Bekannte, sonstige nahestehende Personen) an dieser Wohnung keinerlei Wohnrechte mehr besitzen.
Auf die Vorlage des Grundbuchauszuges, Miet- bzw. Nutzungsvertrages kann verzichtet werden, wenn seitens der Eltern oder Großeltern etc. im Text der Erklärung selbst klar definiert wird, welche Rechte, Mietrechte etc. die Eltern oder Großeltern etc. ihrerseits an dieser Wohnung besitzen.
Nicht geförderte Wohnungen außerhalb von Wien
Wohnungen, die auf Grund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte der Käufer*innen auf Dauer gesehen ungeeignet sind, zur Befriedigung deren dringender Wohnbedürfnisse regelmäßig verwendet zu werden müssen nicht aufgegeben werden, wenn sie nicht wohnbaugefördert sind. Eine Bestätigung der zuständigen Landesregierung ist vorzulegen.
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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