Verkauf einer Wohnung gefördert nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder 1968 bzw. nach dem Wiener Wohnbaufonds - Antrag auf Übernahme der Förderung

Allgemeine Informationen

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung gefördert nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder 1968 bzw. nach dem Wiener Wohnbaufonds müssen die Käufer*innen förderungswürdig sein und ein dringendes Wohnbedürfnis am geförderten Objekt nachweisen. Weiters muss beachtet werden, dass der Kaufpreis angemessen ist

Datenschutz

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Voraussetzungen

Die Zustimmung zu einem Kaufvertrag mit Übernahme der Wohnbauförderung ist nur dann möglich, wenn

  • der Kaufpreis angemessen ist (maximaler Kaufpreis 1.900 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche; ist die Preisangemessenheit nicht gegeben, wird das aushaftende Darlehen zur Gänze zur Rückzahlung vorgeschrieben),
  • das Haushaltseinkommen der Käufer*innen die Höchsteinkommensgrenze (Jahresfamiliennettoeinkommen) nicht übersteigt,
  • die Käufer*innen mittels Wohnbedarfserklärung einen Wohnbedarf an der geförderten Wohnung geltend machen können,
  • der Nachweis über die Aufgabe der Rechte an der Vorwohnung innerhalb von 6 Monaten nach Bezug des gekauften Objektes erbracht wird,
  • der melderechtliche Hauptwohnsitz an der Adresse des gekauften Objektes begründet wird.

Neben diesen Kriterien gilt noch folgende Bestimmung: Das Landesdarlehen kann lediglich im Ausmaß der angemessenen Nutzfläche laut Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz WWFSG 1989 (eine Person: 50 Quadratmeter, 2 Personen: 70 Quadratmeter, für jede weitere Person: 15 Quadratmeter; bei Jungfamilien wird eine Person dazugerechnet) übernommen werden. Für darüber hinausgehende Flächen muss das Darlehen anteilsmäßig zurück gezahlt werden.

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 bzw. 1968 gefördert ist, gilt zusätzlich: Nach § 11 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 werden zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Rückzahlungsverpflichtung 3 Einkommensgruppen unterschieden:

Das auf die "angemessene Nutzfläche" (1. Absatz) entfallende Darlehen muss von Personen, die über der Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 2 (vormals Gemeinde Wien), aber unter der Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 (Mietwohnungen) liegen, mit einem Teilbetrag von 90,84 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, von Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 (Mietwohnungen) übersteigt, mit einem Teilbetrag von 181,68 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zurückbezahlt werden.

Die gesetzlich festgelegte Haushaltshöchsteinkommensgrenze (Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 - Eigentumswohnungen, Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser) darf keinesfalls überschritten werden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer G 1.03
Telefon: +43 1 4000-74840
Fax: +43 1 4000-99-74840
E-Mail: neubaufoerderung@ma50.wien.gv.at
Callcenter der Gruppe Neubauförderung
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr

Kund*innenverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Für den Förderungsantrag werden nachfolgende persönliche Unterlagen sowie spezielle Formblätter benötigt. Die Formblätter können heruntergeladen oder bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten direkt bezogen werden.

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Übernahme der Förderung
  • Unterschriebener Kaufvertrag in Kopie (vollständig)
  • Grundbucheinsicht
  • Bestätigung der Hausverwaltung über das Ausmaß der Wohnnutzfläche
  • Formblatt "Persönliche Angaben der WohnungswerberInnen" mit Wohnbedarfserklärung
  • Einkommensbestätigungen von allen in die Wohnung einziehenden, volljährigen Personen:
    • Jahreslohnzettel L16 des Jahres vor Vertragsabschluss und/oder Einkommenssteuerbescheid des letzten veranlagten Kalenderjahres (alle Seiten) oder "Eidesstättige Erklärung" (nur bei Personen, die kein oder nur geringfügiges Einkommen bezogen haben)
    • Monatslohnzettel der letzten 3 Monate vor Vertragsabschluss von allen einziehenden Personen oder "Eidesstättige Erklärung"
  • Formblatt "Verpflichtungserklärung gemäß § 21 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984" und - wenn bereits vorhanden - Nachweis(e) der Aufgabe der Vorwohnung
  • Konzept der Zustimmungserklärung zweifach (grundbuchsfähige Urkunde, die von der Stadt Wien bzw. vom Land Wien unterfertigt werden muss, damit die Käufer*innen im Grundbuch eingetragen werden können)

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist gebührenfrei, jedoch wird bei Stadt Wien Darlehen (Wohnbauförderungsgesetz 1954 bzw. Wiener Wohnbaufonds) eine Legalisierungsgebühr gemäß § 25 Notariatsgebührengesetz für die Unterfertigung der Zustimmungserklärung eingehoben.

Erledigungsdauer

Mindestens 6 Wochen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden und keine Teilrückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens erfolgt bzw. keine Legalisierungsgebühr eingehoben werden muss.

Formular

Zusätzlich zu den persönlichen Unterlagen werden folgende Formblätter benötigt:

Der formlose Antrag mit den vollständigen erforderlichen Unterlagen muss unterfertigt an die Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten übermittelt werden.

Zusätzliche Informationen

Keine

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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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