Ausländische Partnerschaftswerber*innen - Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Ein*e Partnerschaftswerber*in oder beide Partnerschaftswerber*innen sind nicht österreichische Staatsangehörige.
Notwendige Unterlagen
- Nachweis der Geburtseintragung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Österreicher*in: Staatsbürgerschaftsnachweis
(Sollten Sie noch nie im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises gewesen sein, so ersuchen wir Sie, mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen.) - Schweizer*in: Personenstandsnachweis
- Italiener*in: Gesamtbescheinigung
- Andere Staaten: Reisepass oder Personalausweis
- Österreicher*in: Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland
- Nachweis über den Familienstand: Gehört der*die Partnerschaftswerber*in einem Staat an, der eingetragene Partnerschaften (oft unter anderer Bezeichnung) zulässt, so ist ein Zeugnis über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, von den ausländischen Behörden beizubringen.
Ist in dem Staat, dem der*die Partnerschaftswerber*in angehört, keine der eingetragenen Partnerschaft vergleichbare Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung möglich, so ist eine Bestätigung über den Personenstand (Familienstands-, Ledigkeitsbescheinigung, et cetera) einer inneren Behörde des Staates, dem der*die Partnerschaftswerber*in angehört, oder der Vertretungsbehörde in Österreich vorzulegen.
Diese Dokumente dürfen maximal 6 Monate alt sein; ist eine kürzere Geltungsdauer angegeben, so muss diese eingehalten werden (zumindest bei der Anmeldung der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft).- Dolmetsch: Spricht/Sprechen der oder/und die Partnerschaftswerber*in nicht ausreichend Deutsch, ist sowohl zur Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft als auch zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft selbst ein Dolmetsch beizuziehen.
- Gegebenenfalls Nachweis der Vorehe/n und/oder der früheren Partnerschaften: Heiratsurkunden aller Vorehen und/oder Partnerschaftsurkunden aller früheren Partnerschaft/en.
- Gegebenenfalls Nachweis über Auflösung früherer Ehe/n und/oder Partnerschaften durch Urteile/Beschlüsse über die Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung, mit Bestätigung der Rechtskraft
- Gegebenenfalls Nachweis über Auflösung früherer Ehe/n und/oder Partnerschaft/en durch Tod: Sterbeurkunde des*der Ehepartner*in und/oder des*der Partner*in.
Bitte betrachten Sie die Aufzählung nicht in jedem Fall als vollständig. Der*die Standesbeamt*in ist verpflichtet, weitere Urkunden zu verlangen, wenn die angeführten zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Einzelfall nicht ausreichen.
In Fällen, in denen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sowie bei sonstigen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung.
Information über Unterlagen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundlich nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde), sofern sie von einer Lehranstalt eines EU-Staates oder einem der folgenden Staaten verliehen wurden: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz. Von Lehranstalten anderer Staaten verliehene akademische Grade können in Personenstandsurkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden) nicht eingetragen werden.
Fremdsprachige Urkunden
Alle fremdsprachigen Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in vorzulegen, welche beziehungsweise welcher in der Sachverständigenliste des österreichischen Bundesministeriums für Justiz, eingetragen ist. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.
Ablichtungen (Abschriften)
Ablichtungen (Abschriften) müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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