Nachweis der Geburtseintragung - Anmeldung zur Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft
- Geburt in Österreich nach dem 1.1.1939: Personen, die in Österreich geboren wurden, benötigen ihre Geburtsurkunde, wenn die Geburt nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragen ist.
- Geburt in Österreich vor dem 1.1.1939: Setzen Sie sich bitte mit dem für die Anmeldung zur Eheschließung ausgewählten Standesamt beziehungsweise mit der für die Anmeldung der eingetragenen Partnerschaft ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung.
- Geburt nicht in Österreich:
- Österreicher*innen:
Vorlage ihrer ausländischen Geburtsurkunde, sofern ihre Geburt nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragen ist - Ausländische Staatsbürger*innen:
- Geburt in Deutschland:
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch beziehungsweise einen vollständigen Registerauszug, nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eheschließung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft - Geburt in Italien:
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eheschließung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft "certificato dell' atto di nascita" sowie Übersetzung in die deutsche Sprache von einem*einer gerichtlich beeideten Dolmetscher*in - Geburt in anderen Staaten:
Abschrift aus dem Geburtenbuch, wenn das nicht möglich ist: Geburtsurkunde, gegebenenfalls in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine*n gerichtlich beeidete*n Dolmetscher*in oder ein*e gerichtlich beeidete*r Übersetzer*in sowie - falls erforderlich - mit einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung
- Geburt in Deutschland:
- Österreicher*innen:
Bitte beachten Sie, dass alle fremdsprachigen Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über die Auflösung der Ehe/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Aufhebung oder Nichtigerklärung) entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in vorzulegen sind. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.
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