Bestellung befähigte*r Arbeitnehmer*in (Integrierter Betrieb) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Verlässt ein*e befähigte*r Arbeitnehmer*in einen Gewerbebetrieb, muss der*die Gewerbetreibende innerhalb von 6 Wochen eine*n neue*n Arbeitnehmer*in bestellen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Neue Arbeitnehmer*innen müssen im Betrieb hauptberuflich beschäftigt werden und den Befähigungsnachweis für das betreffende reglementierte Gewerbe erbringen. Der Befähigungsnachweis gilt auch dann als erbracht, wenn die Arbeitnehmer*innen die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung nicht abgelegt haben.

Die Bestellung muss der Behörde angezeigt werden.

Fristen und Termine

Die Bestellung der befähigten Arbeitnehmer*innen wird mit dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente der befähigten Arbeitnehmer*innen (aus diesen müssen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz hervorgehen)
  • Nachweis der Befähigung
  • Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft (Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausmaß von mehr als der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Bestellung befähigte*r Arbeitnehmer*in (Integrierter Betrieb - Anzeige)

Zusätzliche Informationen

Die Anzeige zur Führung eines (neuen) integrierten Betriebes wurde durch die Novelle zur Gewerbeordnung zu BGBl. I Nr. 111/2010 ersatzlos gestrichen. Es kann daher nur für bestehende integrierte Betriebe ein*e befähigte*r Arbeitnehmer*in bestellt werden.

Ist die Bestellung von neuen befähigten Arbeitnehmer*innen innerhalb 6 Wochen nicht möglich, kann diese Frist von der Behörde bis auf 3 Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung muss aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein.

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 37

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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