Familienstand ledig - Anmeldung zur Eheschließung
Notwendige Unterlagen
- Nachweis der Geburtseintragung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Österreicher*in: Staatsbürgerschaftsnachweis
(Sollten Sie noch nie im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises gewesen sein, so ersuchen wir Sie, mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen.) - Schweizer*in: Personenstandsnachweis
- Italiener*in: Gesamtbescheinigung
- Andere Staaten: Reisepass
- Österreicher*in: Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gemeinsames außereheliches Kind oder gemeinsame außereheliche Kinder (gegebenenfalls):
- Geburtsurkunde/n des Kindes oder der Kinder
- Anerkennung der Vaterschaft
- Sofern vorhanden: Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Gegebenenfalls Nachweis des ausländischen Wohnsitzes des Kindes oder der Kinder
- Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland
Bitte betrachten Sie die Aufzählung nicht in jedem Fall als vollständig. Der*die Standesbeamt*in ist verpflichtet, weitere Urkunden zu verlangen, wenn die angeführten zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Einzelfall nicht ausreichen.
In Fällen, in denen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sowie bei sonstigen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung.
Information über Unterlagen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundlich nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde), sofern sie von einer Lehranstalt eines EU-Staates oder einem der folgenden Staaten verliehen wurden: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz. Von Lehranstalten anderer Staaten verliehene akademische Grade können in Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) nicht eingetragen werden.
Fremdsprachige Urkunden
Alle fremdsprachigen Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.
Ablichtungen (Abschriften)
Ablichtungen (Abschriften) müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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