Strahlenschutzangelegenheiten (MA 64)

Die Zuständigkeit der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht im Strahlenschutz besteht ausschließlich für den nichtmedizinischen und nichtgewerblichen Bereich.

Die Ausübung einer Tätigkeit mit Strahlenquellen wie Röntgen-Einrichtungen oder radioaktive Stoffe erfordert Bewilligungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020. Der*die Bewilligungsinhaber*in hat Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind im § 7 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 - AllgStrSchV 2020 genannt.

Wenn die Tätigkeit bautechnische Schutzmaßnahmen erfordert, ist ein 2-stufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Tätigkeitsbewilligung). Ansonsten ist ein 1-stufiges Verfahren (Tätigkeitsbewilligung) ausreichend.

Personen, die strahlenexponiert sind, brauchen eine Genehmigung als externe Arbeitskräfte, wenn sie:

  • selbst keine Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzgesetzes 2020 ausüben.
  • nicht bei einem*einer Bewilligungsinhaber*in beschäftigt sind, aber in deren bewilligten Kontroll- und Überwachungsbereichen arbeiten.

Amtswege - Anträge und Bekanntgabe

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