Tätigkeitsbewilligung für Arbeit mit Röntgeneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen - Antrag

Allgemeine Informationen

Wenn keine Errichtungsbewilligung gemäß §§ 15, 16 Strahlenschutzgesetz 2020 erforderlich ist, ist nur eine Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung oder mit radioaktiven Stoffen notwendig.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass

  • die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
  • hinsichtlich der Verlässlichkeit des*der Bewilligungswerber*in oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
  • bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,
  • bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,
  • bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,
  • für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
  • bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen zu einer nicht zu vernachlässigenden Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung führen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Das Verfahren verzögert sich, wenn die vorgelegten Dokumente unvollständig sind.

Zuständige Stelle

Bewilligungen im nichtmedizinischen und nichtgewerblichen Bereich, z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften, Ziviltechniker*innen, Banken:

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen
1. und 21. Bezirk: Dr. Josef Stocker, Telefon: +43 1 4000-89947
2. bis 4. und 9. Bezirk: Mag.a Erika Rupp, Telefon: +43 1 4000-89954
5. bis 8. Bezirk: MMag.a Marianne Größl, Telefon: +43 1 4000-89948
10. bis 14., 22. und 23. Bezirk: Mag.a Anna Zimm, Telefon: +43 1 4000-89962
15. bis 20. Bezirk: Mag.a Anna Mattula - Telefon: +43 1 4000-89944

Bewilligungen im gewerblichen Bereich:

Bewilligungen für Betriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen:
Abfallbetriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22) stellen.

Informationen der medizinischen Strahlenschutzbehörde Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss von der vertretungsbefugten Person bzw. den vertretungsbefugten Personen unterfertigt werden. Wird der Antrag nicht von dem*der Bewilligungswerber*in eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

Für Strahlenanwendungsräume:

  • Strahlenschutzmessgutachten in Anlehnung an ÖNORM S 5265
  • Strahlenschutzbauzeichnung
  • Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
  • Technische Daten für Behälter, radioaktive Quellen bzw. Röntgengeräte und weitere Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, Konformitätserklärung, Strahlenquellen-zertifikat)
  • Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff (bei Lagerung)
  • Benennung von Strahlenschutzbeauftragten inklusive Aus- und Fortbildungsnachweise
  • Arbeitsanweisungen
  • Für gefährliche Strahlenquellen:
    • Nachweis der Entsorgung bzw. Rücknahme (Versicherung oder Bankgarantie, Rücknahmevereinbarung)
    • Sicherheitsanalyse
    • Notfall- und Alarmierungsplan

Für Vollschutzeinrichtungen:

Für ortsfeste Anlagen (ohne bauliche Maßnahmen), Dicke-, Dichte-, Flächengewichts-Bestimmung, Füllstandskontrolle, Fremdkörpersuche, Gepäckröntgeneinrichtungen (ohne Bauartzulassung):

  • Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
  • Aufstellungsplan
  • Detailplan der Ausführung der Anlage (z. B. Abschirmungen)
  • Technische Daten für Behälter, radioaktive Quelle bzw. Röntgengerät und weitere Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, Konformitätserklärung, Strahlenquellenzertifikat)
  • Strahlenschutz-Messgutachten
  • Benennung von Strahlenschutzbeauftragten inklusive Aus- und Fortbildungsnachweise
  • Gegebenenfalls Maßnahmen gegen einen unbefugten Zugriff bei Lagerung (z. B. Alarmanlage)
  • Gegebenenfalls spezielle Arbeitsanweisungen für die Tätigkeit
  • Für gefährliche Strahlenquellen:
    • Nachweis der Entsorgung bzw. Rücknahme (Versicherung oder Bankgarantie, Rücknahmevereinbarung)
    • Sicherheitsanalyse
    • Notfallplan und Alarmierungsplan

Für mobile Werkstoffprüfung:

  • Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
  • Technische Daten für Behälter, Quelle und weitere Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, Konformitätserklärung)
  • Strahlenschutz-Messgutachten in Anlehnung an ÖNORM S 5265
  • Nachweis der Entsorgung bzw. Rücknahme (Versicherung oder Bankgarantie, Rücknahmevereinbarung)
  • Benennung von Strahlenschutzbeauftragten inklusive Aus- und Fortbildungsnachweise
  • Sicherheitsanalyse
  • Notfall- und Alarmierungsplan
  • Maßnahmen gegen einen unbefugten Zugriff
  • (Spezielle Arbeitsanweisungen für die Tätigkeit)

Weiterführende Informationen sind im § 10 AllgStrSchV 2020 zu finden. Informationen zur Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung finden Sie auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)

Kosten und Zahlung

  • 32,70 Euro je Röntgeneinrichtung, Arbeitsplätze der Type A 272 Euro, der Type B 109 Euro und der Type C 32,70 Euro; die Bundesverwaltungsabgaben für umschlossene radioaktive Stoffe sind abhängig von den Gesamtaktivitäten
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
  • Im Fall einer Ortsaugenscheinverhandlung 7,63 Euro an Kommissionsgebühren für jedes Amtsorgan je begonnener halber Stunde

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutz-Maßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung (§ 18 StrSchG 2020).

Der*die Bewilligungsinhaber*in von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie der*die Verwender*in von bauartzugelassenen Geräten haben diese elektronisch ins Zentrale Quellenregister des Bundes zu melden.

Rechtliche Grundlagen:

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