Errichtungsbewilligung eines Strahlenanwendungsraumes - Antrag

Allgemeine Informationen

Strahlenanwendungsräume sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren.

Strahlenanwendungsräume müssen nach gewissen Vorgaben errichtet werden. Alle Informationen dazu bekommen Sie im Zuge der Bewilligung. Anschließend ist eine Tätigkeitsbewilligung in diesem Raum erforderlich.

Für Röntgen-Einrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 kV kann ein 2-stufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren (Errichtungs- und Tätigkeitsbewilligung) abgewickelt werden, wenn die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutz-Maßnahmen bereits vorhanden sind.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein baulicher Strahlenschutz technisch notwendig ist, können Sie sich an die strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen des Labors für Strahlenschutz wenden: Labor für Strahlenschutz am Standort AKH

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass

  • die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
  • hinsichtlich der Verlässlichkeit des*der Bewilligungswerber*in oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
  • bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,
  • bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,
  • bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,
  • für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
  • bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen zu einer nicht zu vernachlässigenden Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung führen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Das Verfahren verzögert sich, wenn die vorgelegten Dokumente unvollständig sind.

Zuständige Stelle

Bewilligungen im nichtmedizinischen und nichtgewerblichen Bereich, z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften, Ziviltechniker*innen, Banken:

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen
1. und 21. Bezirk: Dr. Josef Stocker, Telefon: +43 1 4000-89947
2. bis 4. und 9. Bezirk: Mag.a Erika Rupp, Telefon: +43 1 4000-89954
5. bis 8. Bezirk: MMag.a Marianne Größl, Telefon: +43 1 4000-89948
10. bis 14., 22. und 23. Bezirk: Mag.a Anna Zimm, Telefon: +43 1 4000-89962
15. bis 20. Bezirk: Mag.a Anna Mattula - Telefon: +43 1 4000-89944

Bewilligungen im gewerblichen Bereich:

Bewilligungen für Betriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen:
Abfallbetriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22) stellen.

Informationen der medizinischen Strahlenschutzbehörde Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss von der vertretungsbefugten Person bzw. den vertretungsbefugten Personen unterfertigt werden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit
  • Angaben zum geplanten Betriebsumfang
  • Strahlenschutz-Gutachten in Anlehnung an ÖNORM S 5265
  • Aufstellungsplan der umgebenden Räumlichkeiten

Wird der Antrag nicht von dem*der Bewilligungswerber*in eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.

Weiterführende Informationen sind im § 10 AllgStrSchV 2020 zu finden.

Kosten und Zahlung

  • 32,70 Euro je Röntgeneinrichtung, Arbeitsplätze der Type A 272 Euro, der Type B 109 Euro und der Type C 32,70 Euro; die Bundesverwaltungsabgaben für umschlossene radioaktive Stoffe sind abhängig von den Gesamtaktivitäten
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
  • Im Fall einer Ortsaugenscheinverhandlung 7,63 Euro an Kommissionsgebühren für jedes Amtsorgan je begonnener halber Stunde

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutz-Maßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung (§ 18 StrSchG 2020).

Rechtliche Grundlagen:

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