Genehmigung der Arbeiten externer strahlenexponierter Arbeitskräfte - Antrag

Allgemeine Informationen

Externe Arbeitskraft ist jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von dem*der Bewilligungsinhaber*in beschäftigt wird, der*die für die Überwachungs- und Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Arbeiten in diesen Bereichen ausführt. Diese Arbeiten sind genehmigungspflichtig.

Externe Arbeitskräfte sind eine sehr kleine Gruppe von Personen in Österreich. Von der Gesetzgeberin werden als Beispiel Personen genannt, die in ausländischen Kernanlagen Arbeiten in Strahlenbereichen durchführen. Denkbar wäre z. B. auch, dass Auszubildende, die im Rahmen der Ausbildungseinrichtung beschäftigt sind, ein Praktikum bei einem*einer Bewilligungsinhaber*in machen, ohne selbst Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzgesetzes auszuführen.

Keine externen Arbeitskräfte sind beispielsweise:

  • Personen, die selbst eine Tätigkeit ausführen, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird. Für solche Tätigkeiten bedarf es einer eigenen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung. Das können z. B. Serviceleute sein, die Abzugsfilter für radioaktive Stoffe tauschen, Abwasserleitungen für radioaktive Flüssigkeiten reparieren, eichtechnische Tätigkeiten durchführen oder Mitarbeiter*innen von Hersteller- oder Lieferfirmen von Strahlenquellen.
  • Personen, die in Überwachungs- und Kontrollbereichen zwar arbeiten, aber nicht die oben beschriebenen Tätigkeiten durchführen und deren Exposition so gering ist, dass sie nicht als strahlenexponierte Arbeitskräfte gelten. Für den Strahlenschutz dieser Personen ist der*die Bewilligungsinhaber*in verantwortlich. In diese Gruppe fällt in der Regel das Reinigungspersonal sowie eichpolizeiliche Revisionen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass

  • die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
  • hinsichtlich der Verlässlichkeit des*der Genehmigungswerber*in oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Das Verfahren verzögert sich, wenn die vorgelegten Dokumente unvollständig sind.

Zuständige Stelle

Genehmigungen im nichtmedizinischen und nichtgewerblichen Bereich, also z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften, Ziviltechniker*innen, Banken:

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen
1. und 21. Bezirk: Dr. Josef Stocker, Telefon: +43 1 4000-89947
2. bis 4. und 9. Bezirk: Mag.a Erika Rupp, Telefon: +43 1 4000-89954
5. bis 8. Bezirk: MMag.a Marianne Größl, Telefon: +43 1 4000-89948
10. bis 14., 22. und 23. Bezirk: Mag.a Anna Zimm, Telefon: +43 1 4000-89962
15. bis 20. Bezirk: Mag.a Anna Mattula - Telefon: +43 1 4000-89944

Bewilligungen im gewerblichen Bereich:

Bewilligungen für Betriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen:
Abfallbetriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22) stellen.

Informationen der medizinischen Strahlenschutzbehörde Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss von der vertretungsbefugten Person bzw. den vertretungsbefugten Personen unterfertigt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten beizulegen, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen.

Wird der Antrag nicht von dem*der Bewilligungswerber*in eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.

Weiterführende Informationen sind im § 10 AllgStrSchV 2020 zu finden.

Kosten und Zahlung

  • 6,50 Euro Verwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
  • Im Fall einer Ortsaugenscheinverhandlung 7,63 Euro an Kommissionsgebühren für jedes Amtsorgan je begonnener halber Stunde

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Der*die Bewilligungsinhaber*in und der*die Genehmigungsinhaber*in haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbaren Zusammenhang mit deren Arbeit bei dem*der Bewilligungsinhaber*in stehen, festzulegen. (§ 79 StrSchG 2020)

Rechtliche Grundlagen:

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Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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