Standortverlegung eines Gewerbes - Meldung

Allgemeine Informationen

Die Standortverlegung eines Gewerbes muss an die zuständige Gewerbebehörde des neuen Standortes gemeldet werden. In Gemeinden und Städten ohne eigenen Statut ist das die Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut ist das der Magistrat.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für bestimmte Gewerbe wird eventuell eine Kopie der Betriebsanlagengenehmigung oder der Nachweis für Abstellplätze für den neuen Standort benötigt.

Fristen und Termine

Die Meldung muss spätestens an dem Tag, an dem mit der Ausübung des Gewerbes begonnen wird, der Gewerbebehörde vorliegen.

Mit der Ausübung des Gewerbes am neuen Standort kann sofort begonnen werden, wenn keine Betriebsanlagengenehmigung benötigt wird.

Ausnahmen
Für folgende Gewerbe muss ein Bescheid durch die Behörde abgewartet werden. Erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides darf mit der Ausübung des Gewerbes am neuen Standort begonnen werden.

  • Erzeugung und Handel von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen
  • Rauchfangkehrer (bei Verlegung des Standortes außerhalb des Kehrbezirkes)
  • Sprengungsunternehmen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Waffenhandel

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Standortverlegung werden folgende Angaben benötigt:

Bei Verwendung des Online-Formulars

  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
  • Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer

Bei persönlicher oder schriftlicher Meldung

  • Name des*der Gewerbeinhaber*in
  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
  • Neue Standortadresse

Für bestimmte Gewerbe ist ein rechtskräftiger Bescheid für die Standortverlegung erforderlich. In diesen Fällen wird eventuell eine Kopie der Betriebsanlagengenehmigung oder der Nachweis für Abstellplätze benötigt.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Wenn eine Betriebsanlagengenehmigung benötigt wird, muss diese vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit vorliegen.

Die Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen muss nicht als Standortverlegung gemeldet werden.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

5. Dezember 2023

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