Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Gewerbeinhaber*innen müssen der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen, wenn der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt wird.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

In bestimmten Fällen wird eine Betriebsanlagengenehmigung benötigt. Dies gilt vor allem, wenn von der Betriebsanlage Gefahren für Gewerbetreibende, Kund*innen und Nachbar*innen sowie deren Eigentum, oder eine Belästigung für NachbarInnen ausgehen können. Die Betriebsanlagengenehmigung muss vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im neuen Standort der weiteren Betriebsstätte erfolgen.

Fristen und Termine

Mit der Gewerbeausübung in der neuen weiteren Betriebsstätte kann sofort begonnen werden, wenn keine betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen. Die Anzeige muss rechtzeitig erstattet werden. Das heißt, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der neuen weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangen muss.

Ausnahme: Folgende Gewerbe dürfen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides ausgeübt werden (für diese Gewerbe ist die MA 63 zuständig):

  • Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
  • Rauchfangkehrer*in
  • Sprengungsunternehmen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher*in) einschließlich des Waffenhandels

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb im Standort der neuen weiteren Betriebsstätte.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

  • Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 46
  • Pyrotechnikunternehmen: GewO 1994: § 107 Abs. 6
  • Rauchfangkehrer*innen: GewO 1994: § 125 Abs. 6
  • Sprengungsunternehmen: GewO 1994: § 132 Abs. 2
  • Waffengewerbe: GewO 1994: § 147 Abs. 1

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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