Erteilung einer Fahrschulbewilligung - Antrag
Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, benötigen Sie eine Fahrschulbewilligung. Sie können die Erteilung der Fahrschulbewilligung online beantragen. Dazu benötigen Sie
- Kopie des Führerscheins
- Bestätigung über 5-jährige Tätigkeit als Fahrschullehrer*in
- HTL-Reifeprüfungszeugnis
- Mietvertrag für die erforderlichen Räume bzw. Eigentumsnachweis
- Nachweis über Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge
- Strafregisterbescheinigung
- Meldebestätigung
- Beschreibung der Arbeitsstätte
Allgemeine Informationen
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Erteilung einer Fahrschulbewilligung beantragt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Vollendung des 27. Lebensjahres
- Vertrauenswürdigkeit
- Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Fahrschule
- Unmittelbare persönliche Leitung
- HTL-Matura in Elektrotechnik oder Maschinenbau
- Fahrschullehrerberechtigung (5 Jahre in den letzten 10 Jahren)
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates
Fristen und Termine
Die Anträge können jederzeit gestellt werden.
Zuständige Stelle
Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Fahrschulen
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 79514-99-38319
E-Mail: fahrschulen@ma65.wien.gv.at
Ansprechperson:
Alfred Hohos
Telefon: +43 1 4000-38356
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- 2 Kopien des Führerscheins (beidseitig)
- Meldebestätigung (wird von der MA 65 eingeholt)
- Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) nicht älter als 3 Monate (wird von der MA 65 eingeholt)
- Bestätigung über 5-jährige Tätigkeit als Fahrschullehrer*in
- HTL-Reifeprüfungszeugnis
- Mietvertrag für die erforderlichen Räume bzw. Eigentumsnachweis
- Nachweis über Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge
- Beschreibung der Arbeitsstätte
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 47,30 Euro Antragsgebühr
- 3,90 Euro pro Beilage (maximal 21,80 Euro)
- 196 Euro für Errichtung der Fahrschule
- 65 Euro für Genehmigung des Betriebes
- Kommissionsgebühren halbe Stunde 7,63 Euro pro Beamter*in bei Kommissionierung (Verhandlung)
Auf die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung wird hingewiesen. Diesbezügliche Informationen erteilt die Wirtschaftskammer Wien.
Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.
Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Erteilung einer Fahrschulbewilligung - Antrag
Zusätzliche Informationen
Bitte beachten: Sie erleichtern den Bearbeitungsaufwand der Behörde erheblich, wenn Sie Unterlagen per E-Mail oder Fax senden.
Wirtschaftskammer Wien - Fachgruppe der Kraftfahrschulen
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
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