Beschreibung der Arbeitsstätte - Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung
Beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung ist eine Beschreibung der Arbeitsstätte notwendig. Bitte inkludieren Sie in der Beschreibung folgende Punkte:
- Art bzw. Bezeichnung der Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte
- Anzahl der ArbeitnehmerInnen und KundInnen (FahrschülerInnen): Voraussichtliche ArbeitnehmerInnen-Gesamtanzahl und die Anzahl gleichzeitig anwesender ArbeitnehmerInnen sowie gleichzeitig anwesender Personen (SchülerInnen)
- Arbeitsvorgänge: Beschreibung der Arbeitsstätte und der Arbeitsvorgänge
- Beschreibung der Raumnutzung: zum Beispiel Büro, Seminarraum et cetera
- Raumhöhen: grundsätzlich sind 3 m erforderlich, Ausnahmen (nur bei geringer körperlicher Belastung; keine erschwerenden Bedingungen wie Wärme-Einwirkungen et cetera):
- 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2
- 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2
- Natürliche Lichteintrittsflächen: Mindestens 10 % der Bodenfläche des Arbeitsraumes, gleichmäßige Belichtung am Arbeitsplatz, direkt ins Freie
- Sichtverbindung: Mindestens 5 % der Bodenfläche des Arbeitsraum zum Freien
- Natürliche Lüftung, Bodenfläche und Luftraum:
- Mindestens 2 % der Bodenfläche des Arbeitsraumes öffenbare Flächen als effektiven Lüftungsquerschnitt
- Querdurchlüftung ab einer Raumtiefe von mehr als 10 m
- Luftraum:
- 12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung
- 15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung
- 18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie zum Beispiel erhöhter Wärme-Einwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) und für jede gleichzeitig anwesende andere Person (zum Beispiel Kundinnen und Kunden) zusätzlich 10 m3 freier Luftraum
- Mechanische Lüftung: Beschreibung der Lüftungsanlage (Luftmenge (m3/h) oder Luftwechsel (h-1))
- Beheizung: Beschreibung der Beheizung, zum Beispiel Fernwärme, Elektro, Öl/Gas et cetera
- Fußboden: Art der Fußböden, Rutschhemmung (je nach Verwendungsart des Arbeitsraumes)
- Fluchtwege: Personenanzahl, Fluchtweglängen (maximal 40 m) ins Freie
- Fluchtwegbreiten:
- Bis 20 Personen: 1,0 m Breite
- Bis 120 Personen: 1,2 m Breite
- Mehr als 120 Personen: je 10 Personen ist ein Plus von 0,1 m Breite notwendig
- Mindestens 2 Fluchtweg-Möglichkeiten:
- Ab 500 m2 Bodenfläche des Arbeitsraumes oder
- Ab 200 m2 Bodenfläche und mehr als 20 Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer
- Fluchtwegbreiten:
- Notausgänge:
- Nutzbare Mindestbreite beachten:
- Bis 40 Personen: 0,8 m
- Bis 80 Personen: 0,9 m
- Bis 120 Personen: 1 m
- Mehr als 120 Personen: je 10 Personen plus 0,1 m
- Nutzbare Mindestbreite beachten:
- Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen:
- Toiletten für Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer
- Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zum Beispiel Kundinnen und Kunden vorgesehen, sind diese in die Anzahl der für die Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen. Es ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die ArbeitnehmerInnen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
- Umkleideräume (Ausnahme: Büro mit versperrbarer Möglichkeit, wie zum Beispiel versperrbare Kästchen)
- Aufenthaltsräume (für die FahrlehrerInnen erforderlich oder wenn mehr als 12 ArbeiternehmerInnen regelmäßig gleichzeitig anwesend sind)
- Pläne:
- Bemaßte und beschriftete Pläne oder Skizzen inklusive Fluchtwegsbeleuchtung
- Lüftungspläne wenn erforderlich
- Arbeitsstätten- bzw. Betriebsanlagengrenze
- Stiegen bzw. Treppen:
- Stufen dürfen höchstens 18 cm hoch sein.
- Die Auftrittsbreite muss in der Gehlinie mindestens 26 cm betragen.
- Bei gewendelten Stiegen muss sie mindestens 13 cm und darf höchstens 40 cm betragen.
- Der Stiegenabsatz, gemessen in der Gehlinie, muss nach höchstens 20 Stufen eine Mindestlänge von 1,20 m Länge aufweisen.
- Vor Türen zu Stiegen muss der Stiegenabsatz mindestens Türblattbreite betragen.
- Ein Handlauf ist bei mehr als 4 Stufen erforderlich:
- Bei Stiegenbreite bis 1,20 m auf einer Seite
- Bei Stiegenbreite über 1,20 m auf beiden Seiten
- Gewendelte Stiegen sind nicht zulässig, wenn häufig schwere oder sperrige Lasten transportiert werden müssen.
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