Betrieb eines Gastgartens - Anzeige
Für den Betrieb von Gastgärten brauchen Sie im Allgemeinen eine Bewilligung nach der Gewerbeordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber ausreichend sein, wenn der Betrieb eines Gastgartens beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt angezeigt wird.
Diese Anzeige können Sie online erledigen. Bitte beachten Sie die Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen.
Allgemeine Informationen
Für den Betrieb von Gastgärten ist im Allgemeinen eine Bewilligung nach der Gewerbeordnung erforderlich. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 76a Gewerbeordnung), ist keine Bewilligung notwendig. Dann müssen Sie den Betrieb des Gastgartens nur beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt anzeigen.
Wenn Sie einen Gastgarten auf öffentlichem Grund betreiben wollen, brauchen Sie zusätzlich noch eine Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz und der Straßenverkehrsordnung. Wenn sich der Gastgarten nicht auf öffentlichem Grund befindet, sondern nur daran angrenzt, kann die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz entfallen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie sind Inhaber*in des Betriebs.
- Im Gastgarten werden nur Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt.
- Der Gastgarten hat höchstens 75 Verabreichungsplätze.
- Sie untersagen im Gastgarten Sprechen, das lauter ist als der übliche Gesprächston der Gäste, sowie Singen und Musizieren. Auf dieses Verbot müssen Sie dauerhaft durch Anschläge an allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar hinweisen.
- Öffnungszeiten:
- Der Gastgarten liegt auf öffentlichem Grund oder grenzt an öffentliche Verkehrsflächen: längstens 8 bis 23 Uhr
- Der Gastgarten liegt nicht auf öffentlichem Grund und grenzt nicht an öffentliche Verkehrsflächen: längstens 9 bis 22 Uhr
Fristen und Termine
Sie müssen den Gastgarten anzeigen, bevor Sie den Betrieb aufnehmen.
Zuständige Stelle
- Für Gastgärten im 1. und 3. bis 8. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 1., 8. Bezirk
- Für Gastgärten im 12. bis 17. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk
- Für Gastgärten im 2., 10., 11. und 23. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk
- Für Gastgärten im 9. und 18. bis 22. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk
Erforderliche Unterlagen
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der Verabreichungsplätze im Gastgarten
- Betriebszeiten
- Abstände des Gastgartens zu den nächsten Nachbar*innen
- Gästeverhalten mit Angaben darüber, ob sich die Gäste eher leise, mittellaut oder laut unterhalten. Bitte beachten Sie dabei die ÖNORM S 5012.
Beilagen zur Anzeige:
- Beschreibung und Grundrissplan des Gastgartens - beides in 4-facher Ausfertigung
Auf dem Plan müssen unter anderem die Lokaleingänge und die Lokalausgänge, die Plätze, Durchgangsbreiten und Verkehrswege eingezeichnet sein.
Kosten und Zahlung
Für die Anzeige des Betriebs eines Gastgartens gemäß § 76a Gewerbeordnung fallen keine Kosten an.
Formular
Zusätzliche Informationen
Bewilligung eines Schanigartens nach dem Gebrauchsabgabegesetz und der Straßenverkehrsordnung
Rechtliche Grundlagen:
- § 76 a Gewerbeordnung
- Bitte beachten Sie die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Zugänglichkeit zu Gütern und Dienstleistungen).
Stadt Wien | Magistratische Bezirksämter
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