Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft - Antrag
Allgemeine Informationen
Für manche Staaten ist zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder österreichischem Personalstatut (in Österreich anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder wenigstens dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Durch den Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass der Verpartnerung nach österreichischem Recht keine Hindernisse entgegenstehen.
Personen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen, müssen volljährig und entscheidungsfähig sein. Eine Zustimmung durch den Erwachsenenvertreter kann eine fehlende Entscheidungsfähigkeit nicht ersetzen.
Fristen und Termine
Der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist bei Vorlage aller notwendigen Dokumente im Regelfall nach Ablauf einer Woche erhältlich.
Da dieser Nachweis nur maximal 6 Monate gültig ist, sollte dessen Ausstellung frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Termin zur Verpartnerung beantragt werden.
Zu beachten: der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft muss eventuell schon Wochen bzw. Monate vor der tatsächlichen Verpartnerung im Ausland vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
- Der Antrag auf Ausstellung eines Nachweises der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann bei jedem Standesamt in ganz Österreich gestellt werden.
- Standesamt Wien
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Familienstand ledig
- Familienstand geschieden oder verwitwet, Partnerschaft aufgelöst oder durch Tod beendet oder Vorehe bzw. Partnerschaft für nichtig erklärt
- Ein*e Partnerschaftswerber*in oder beide Partnerschaftswerber*innen sind nicht österreichische Staatsangehörige
Auf Urkunden mancher Staaten ist eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung erforderlich. Es ist daher zu beachten, dass Urkunden von diesen Staaten in Österreich nur volle Beweiskraft haben, wenn sie entsprechend beglaubigt sind.
Es werden immer die Dokumente beider Personen die eine Partnerschaft begründen wollen benötigt, da der österreichische Partnerschaftsfähigkeits-Nachweis bestätigt, dass nach österreichischem Recht kein Hindernis gegen die Verpartnerung zweier bestimmter Personen besteht. Kann nur eine der beiden Personen beim Standesamt vorsprechen (Auslandsaufenthalt, Wohnsitz nicht in Wien, berufliche Verhinderung der zweiten Person), muss das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft" ausgefüllt und von der Person, die nicht erscheinen kann, unterschrieben werden. Mit diesem Formular und den erforderlichen Dokumenten beider Personen kann der Antrag von nur einer der beiden Personen gestellt werden.
Kosten und Zahlung
Ein Anruf beim Standesamt klärt die ungefähre Höhe des Betrags.
Hier finden Sie alle Informationen, wie Sie die Gebühren bezahlen können: Rechnungen und Zahlungen
Zusätzliche Informationen
Bei Erklärungsabgabe im Ausland ist die Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der im Ausland befindlichen Person (durch die österreichische Vertretungsbehörde oder ein*e Notar*in) erforderlich. Werden Teile der Erklärung nicht auf Deutsch abgegeben bzw. Ergänzungen in einer anderen Sprache abgefasst, muss eine Übersetzung in die deutsche Sprache von ein*er Gerichtsdolmetscher*in vorgelegt werden.
In Österreich zugelassene Gerichtsdolmetscher*innen finden Sie in der Sachverständigenliste des österreichischen Bundesministeriums für Justiz.
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