Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Gewerberecht

Kriminelle Personen benutzen gerne bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden, um sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu missbrauchen. Meistens sind es völlig seriöse Gewerbetreibende, denen der Missbrauch gar nicht bewusst ist. Geschäfte zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nämlich gut getarnt und schwer erkennbar. Die Gewerbeordnung enthält Regelungen, die solche kriminellen Geschäfte verhindern sollen. Damit das gelingt, müssen Sie als gewerbetreibende Person bestimmte Pflichten einhalten.

Bin ich mit meinem Gewerbe betroffen?

Wenn Sie eines der folgenden Gewerbe ausüben, müssen Sie bei der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitwirken:

  • Büroservice: vor allem, wenn Sie einen Sitz, eine Geschäfts- oder Postadresse oder damit zusammenhängende Dienstleistungen für ein Unternehmen bereitstellen.
  • Handelsgewerbe sowie Versteigerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen: wenn Sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen. Wenn Sie mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler*in tätig werden, sind auch bargeldlose Geschäfte ab 10.000 Euro relevant. Achtung: Die 10.000 Euro-Grenze kann auch durch mehrere Geschäfte mit jeweils niedriger Zahlung erreicht werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen diesen Geschäften eine Verbindung bestehen könnte.
  • Immobilienmakler: auch bei Vermietungen mit einer monatlichen Miete ab 10.000 Euro pro Monat
  • Unternehmensberatung: vor allem, wenn Sie bei einer Unternehmensgründung beraten, Anteile am Unternehmen oder eine Leitungs-, Geschäftsführungs- oder Treuhandfunktion haben.
  • Versicherungsvermittlung (Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten) inklusive Gewerbliche Vermögensberatung: wenn Sie Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermitteln (Ausnahme: Sie sind nur für eine Versicherung tätig oder Sie sind zwar für mehrere Versicherungen tätig, aber Sie vermitteln keine konkurrierenden Produkte und nehmen keine Prämien entgegen).

Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

Wenn Sie eine betroffene gewerbetreibende Person, also Verpflichtete*r sind, müssen Sie verschiedene Pflichten einhalten. Besonders wichtig sind folgende Punkte:

  • Durchführung einer Risikobewertung (siehe dazu unten "Was ist die Risikobewertung?") Die Risikobewertung zeigt Ihnen, wie hoch Ihr Risiko ist, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
  • Feststellung und Überprüfung der Identität Ihrer Kundschaft ("Kenne deine Kund*innen")
    Sie dürfen keine anonymen Geschäfte abschließen, sondern müssen sich vergewissern, wer ihre Kund*innen sind. Handelt es sich vielleicht sogar um eine Person, die ein einflussreiches öffentliches Amt ausübt oder früher ausgeübt hat, also eine politisch exponierte Person (PEP)? Sie müssen nachfragen, ob die Person für sich selbst oder eventuell für eine wirtschaftlich berechtigte Person handelt. Sie müssen die Daten der Person beziehungsweise der wirtschaftlich berechtigten Person erfassen, prüfen, dokumentieren und aufbewahren. Lassen Sie sich einen Lichtbildausweis vorlegen und kopieren Sie diesen. Nutzen Sie das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
  • Feststellung der Herkunft der finanziellen Mittel
    Überlegen Sie, ob die Information zur Herkunft des Geldes glaubwürdig ist. Falls nicht nachvollziehbar ist, woher das Geld stammt, fordern Sie zusätzliche Informationen und Unterlagen von den Kund*innen.
  • Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung ("Warum kommt der*die Kund*in zu mir?")
  • Schulung Ihres Personals

Was ist die Risikobewertung?

Die Risikobewertung ist Ihre Beurteilung, ob

  • Ihre Kundschaft,
  • die Länder, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen haben,
  • Ihre erzeugten beziehungsweise vertriebenen Produkte,
  • Ihre angebotenen Dienstleistungen,
  • die durchgeführten Transaktionen oder
  • die verwendeten Vertriebskanäle

ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten. Sie betrifft nicht die Bewertung eines konkreten Geschäftes mit einem*einer Kund*in.

Die Risikobewertung muss nachvollziehbar aufgezeichnet, auf dem aktuellen Stand gehalten und der Gewerbebehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Müssen Sie wegen Ihrem Gewerbe eine Risikobewertung durchführen, können Sie folgende Unterstützung nutzen:

Für jedes betroffene Gewerbe gibt es einen Risikoerhebungsbogen. Der Risikoerhebungsbogen (elektronisches Formular) steht im Unternehmensserviceportal (USP) zur Verfügung. Damit können Sie das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Bezug auf Ihre Kundschaft besser ermitteln und bewerten. Der Risikoerhebungsbogen kann nach dem Ende des Ausfüllvorganges durch Klicken auf die Schaltfläche "Download" als PDF-Zusammenfassung heruntergeladen werden. Nur wenn Sie von der Gewerbebehörde aufgefordert werden, die Risikobewertung vorzulegen, klicken Sie am Ende des Ausfüllvorganges auf die Schaltfläche "Absenden". Der Risikoerhebungsbogen (elektronisches Formular) wird direkt an Ihre zuständige Behörde übermittelt.

Wenn Sie von der Gewerbebehörde aufgefordert werden, die Risikobewertung vorzulegen, aber keine der relevanten Tätigkeiten (siehe Bin ich mit meinem Gewerbe betroffen?) im laufenden Wirtschaftsjahr erbracht haben beziehungsweise beabsichtigen zu erbringen, geben Sie bitte eine Negativ-Erklärung ab. Damit geben Sie bekannt, dass Ihr Unternehmen nicht den Geldwäschebestimmungen unterliegt. Sie müssen dann auch keine Risikoerhebung durchführen. Sollte von Ihrem Unternehmen zukünftig eine relevante Tätigkeit ausgeübt werden, so gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Sie die Geldwäschebestimmungen der GewO 1994. In diesem Fall müssen Sie die Risikoerhebung durchführen.

Elektronische Formulare

Was mache ich, wenn ich einen Verdacht einer Übertretung der Geldwäsche-Bestimmungen habe?

Haben Sie als gewerbetreibende Person den Verdacht, dass ein Geschäft in Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, müssen Sie eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle erstatten (§ 365t GewO 1994). Die Meldung müssen Sie über die Applikation "goAML" erstatten.

Haben Sie als Bürger*in oder Konsument*in den Verdacht, dass eine gewerbetreibende Person (siehe Bin ich mit meinem Gewerbe betroffen?) gegen die gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, können Sie das der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) melden.

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für eine gewerbetreibende Person bereits in dem Unternehmen, in dem Sie arbeiten, oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet, und werden Sie deswegen in Ihrem Beschäftigungsverhältnis bedroht, angefeindet, benachteiligt oder diskriminiert (§ 365u Abs. 6 GewO 1994), können Sie bei der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand eine Beschwerde einreichen.

Was muss ich sonst noch wissen?

Es ist sehr wichtig, dass Sie bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitwirken. Wenn Sie die Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgen, können Sie eine Geldstrafe bekommen. Es gibt viele Regelungen, die nicht leicht zu verstehen sind. Besuchen Sie daher Schulungen und nutzen Sie die zahlreichen Informationsangebote der verschiedenen Stellen:

Datenschutzrechtliche Informationen

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter Datenschutzrechtliche Information.

Weiterführende Informationen

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