Reisepass-Antrag - Erforderliche Unterlagen mit anderem amtlichen Lichtbildausweis
Sie haben keinen Reisepass und keinen Personalausweis, aber einen amtlichen Lichtbildausweis und möchten einen neuen Reisepass beantragen. Für den Antrag bringen Sie bitte folgende Unterlagen ins Pass-Service mit:
- Amtlicher Lichtbildausweis: zum Beispiel Führerschein, amtlicher Dienstausweis, Identitätsausweis. Auf dem Foto im Ausweis müssen Sie noch eindeutig erkennbar sein.
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder staatsbürgerschaftliche Bestätigung
- Aktuelles Farb-Passbild: Das Foto darf nicht älter als 6 Monate sein. Bitte beachten Sie die Kriterien für Passbilder.
In bestimmten Fällen müssen Sie zusätzliche Unterlagen mitbringen:
- Bei Namensänderung: Bringen Sie bitte zusätzlich die Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder den Namensänderungsbescheid (rechtskräftig) mit.
- Bei Unklarheiten zum Namen, zum Geburtsort oder Ähnliches: Sie brauchen bitte zusätzlich Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Namensänderungsbescheid (rechtskräftig) und/oder Staatsbürgerschaftsnachweis.
- o Sie möchten einen akademischen Grad, die Standesbezeichnung Ingenieurin bzw. Ingenieur oder die Bezeichnung Meisterin bzw. Meister eintragen lassen? Sie brauchen die Verleihungsurkunde oder die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung: Eintragbare akademische Grade und Bezeichnungen
- Bei Diebstahl oder Verlust
- Als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher
- Bei Erwachsenenvertretung
- Bei Krankheit, Verletzung oder bei fehlenden Fingern - Abgabe von Fingerabdrücken
Wichtige Hinweise
Rechtskräftige Urkunden, Bescheide und Nachweise: Falls Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder andere Unklarheiten bestehen, kann Sie das Pass-Service um weitere Unterlagen bitten.
Urkunden als Originale oder beglaubigte Kopien: Alle Urkunden müssen Originale oder beglaubigte Kopien sein. Damit Kopien beglaubigt sind, muss sie ein Gericht, eine Notarin oder ein Notar als echt bestätigen.
Ausländische Urkunden in Übersetzung: Falls die Urkunden nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung mitbringen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer der Urkunden muss gerichtlich beeidet sein.
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