Unterhalt (Alimente) - Anspruch, Höhe, Zahlung

  • Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie sich selbst erhalten können.
  • Es gibt freie und rechtsverbindliche Vereinbarungen zum Unterhalt.
  • Unterhalt aus freien Vereinbarungen kann nicht zwangsweise eingehoben (exekutiert) werden.
  • Unterhalt aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen kann exekutiert werden.
  • Rechtsverbindliche Vereinbarungen können Eltern bei der Rechtsvertretung der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe oder beim Pflegschaftsgericht abschließen.
  • Auskunft und Beratung: Rechtsvertretung der Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe (MA 11)

Freie Unterhaltsvereinbarung

Wenn die Eltern sich über die Höhe des Unterhalts einig sind, können sie für ihre minderjährigen Kinder eine freie Vereinbarung zum Unterhalt treffen.

Unterhalt aus freien Vereinbarungen kann nicht exekutiert werden, wenn er nicht bezahlt wird.

Rechtsverbindliche Unterhaltsvereinbarung

Eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts können Eltern bei der Rechtsvertretung der Kinder- und Jugendhilfe festlegen oder beim zuständigen Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) abschließen.

Unterhalt aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen kann exekutiert werden, wenn er nicht bezahlt wird.

Selbsterhaltungsfähigkeit

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie sich selbst erhalten können. Wenn das Kind arbeitet und regelmäßig Geld verdient, kann das auch vor der Volljährigkeit sein. Wenn ein Kind eine weiterführende Schule besucht oder studiert, besteht der Anspruch länger.

Berechnung des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen der oder des Unterhaltspflichtigen.

Berechnung der Unterhaltshöhe - oesterreich.gv.at

Der Unterhalt wird nicht gezahlt

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlt, kann der obsorgeberechtigte Elternteil die Rechtsvertretung der Kinder- und Jugendhilfe zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Die Kinder- und Jugendhilfe übernimmt dann alle notwendigen Schritte zur Hereinbringung des Unterhalts.

Exekution und Vorschuss

Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils kann exekutiert werden, wenn sie oder er den Unterhalt nicht zahlt.

Der Unterhalt kann auch staatlich bevorschusst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes ausbezahlt:

Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) - oesterreich.gv.at

Weiterführende Informationen

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