Kontaktrecht zwischen Eltern und Kindern
Eltern und Kinder haben das Recht, miteinander Kontakt zu halten - auch wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen. Die gemeinsame Zeit sollte sowohl Freizeit als auch Alltagsbetreuung des Kindes umfassen.
Hält sich das Kind rechtmäßig bei dem nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil auf, kann dieser den anderen Elternteil bei Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise notwendige Arztbesuche, Unterschriftsleistungen gegenüber der Schule, die keinen Aufschub dulden.
Beratung
Wenn Sie allgemeine Fragen zum Kontaktrecht haben, wenden Sie sich für eine Beratung an die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe (MA 11). Haben Sie ein bestimmtes Problem oder können Sie und/oder Ihre Kinder sich nicht auf Regelungen einigen, erhalten Sie in den Familienzentren konkrete Auskünfte und Hilfe.
Gerichtliche Regelung
Können sich die Eltern nicht auf eine Regelung des Kontaktrechts einigen, können sie beim Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) eine gerichtliche Regelung beantragen.
Jugendliche ab 14 Jahren können selbstständig bei Gericht Anträge im Bereich der Pflege und Erziehung sowie des Kontaktrechts stellen.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Kinder- und Jugendhilfe
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