Landtag, 34. Sitzung vom 19.06.2024, Wörtliches Protokoll - Seite 30 von 79
zeptieren, aber mit denen zusammenzuarbeiten, und inzwischen funktioniert es - mehr oder weniger. Wir haben es im Bericht vorliegen.
Wichtig ist - so habe ich das verstanden, aber ich glaube, so unterm Strich meint das auch jeder - unsere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Warum ist die so wichtig? Weil eben auch das Handeln der Verwaltungsbehörden einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen soll, mit den Besonderheiten der gerichtlichen Kontrolle, der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit, und so weiter, und so fort. Das ist das Wesentliche, und das ist jetzt gewährleistet, das weisungsgebundene, erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Dann wurde eine unabhängige Entscheidungsinstanz als Rechtsmittelinstanz eingezogen und dann gibt es ja noch die Möglichkeit, zum Verwaltungs- und zum Verfassungsgerichtshof zu gehen. Aber die erste Instanz ist jetzt auch richterlich unabhängig, was natürlich ein Riesenfortschritt ist in rechtsstaatlicher Hinsicht.
Es haben schon einige Kollegen vor mir aus dem Bericht berichtet, und ich lese Ihnen jetzt keine Zahlen vor oder nur ganz wenige vielleicht. Die Feststellung, die auch schon getroffen worden ist, ist: Das Gericht funktioniert. Das ist einmal die erfreuliche Feststellung, und das ist auch der wesentliche Dank an den Präsidenten beziehungsweise an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an die Richter, auch an die nichtrichterlichen Beamten und Mitarbeiter des Gerichtes - denen sei gedankt, dass das so gut funktioniert und dass es funktioniert, wie es funktioniert.
Die Debatte finde ich wichtig, nicht damit wir uns alle den Bericht vorlesen und zehn Mal wiederholen, dass wir dem Gericht und dem Präsidenten danken - was natürlich auch ganz wichtig ist und ich Gott sei Dank schon gemacht habe. Aber das Wesentliche, glaube ich, an dieser Diskussion kann sein, dass wir aus diesem Bericht herauslesen, was es für Schlüsse für die Vollziehung gibt, was für Schlüsse es auch für uns gibt, die wir hier stehen, nämlich für die Landesgesetzgebung. Das hat ja auch Sinn, warum das im Landtag verhandelt wird.
Da gibt es für mich - ich darf das herauspicken - drei Punkte, die interessant sind anzuführen, wie ich mir bei der Herfahrt beim Durchlesen gedacht habe. Das eine ist nichts Neues: Wir haben noch immer eine sehr, sehr starke Belastung der Richter und die verschiedene Interpretation von Vollzeitäquivalenten. Tatsächlich ist die Belastung der Richter - und da bin ich der Überzeugung davon, dass ich das aus dem Bericht herauslesen kann - eine sehr große. Das funktioniert zwar, aber auf Dauer ist das schon sehr wohl ein Problem, wenn man immer zu viel Arbeit hat, unter Anführungszeichen, gerade in so sensiblen Tätigkeiten wie auf einem Gericht, wo es wirklich um wichtige Sachen geht. Es geht überall um wichtige Sachen, aber da ist es natürlich für unser Verständnis des Rechtsstaates ganz entscheidend. Das heißt, das ist natürlich ein Auftrag an die Vollziehung und an die Körperschaft, die verantwortlich ist für dieses Gericht. Der Kollege hat es schon gesagt, jetzt haben wir Länder auch ein Gericht, also hier der wiederholte Appell an das Land als Körperschaft, die Träger ist dieses Gerichtes, für vernünftige Mittel zu sorgen.
Der Kollege Stürzenbecher hat es schon angeführt, natürlich sind die Beträge sehr wohl gestiegen, keine Frage, und sicher auch mehr als die Inflation. Das kann man so interpretieren, dass die Verwaltung jetzt mehr Geld zur Verfügung gestellt hat, oder man kann es auch so interpretieren, dass am Anfang viel zu wenig Geld da war. Tatsache ist, es geht nach oben, der Pfeil, die Richtung stimmen, sage ich einmal. Ich darf appellieren, dass man das nicht aus dem Auge verliert und gemeinsam mit dem Präsidenten beziehungsweise mit den Verantwortlichen des Gerichtes im Auge behält, dass die Belastung tatsächlich eine erträgliche und eine auch arbeitsrechtlich berechtigte ist und dass man da nicht die Richter auf Dauer überfordert, was meistens in Krankenständen endet.
Das Zweite, was ich vielleicht herausgreifen darf, ist in Punkt 5 des Berichts Amtshilfe, ausgewiesen auf Seite 9. Ich darf zitieren: „Dass sich das Verwaltungsgericht Wien zunehmend mit einer Verweigerung der Aktenvorlage durch Gericht, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden in Folge datenschutzrechtlicher Bedenken und dem Fehlen entsprechender Rechtsgrundlagen in den jeweiligen Materiengesetzen konfrontiert sieht.“ Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Das Gericht muss natürlich seine Arbeit tun und braucht im Amtshilfeweg, wie alle Behörden das oftmals brauchen, die entsprechenden Informationen. Da sieht man auch, dass aus der EU eben nicht immer alles, was kommt, wirklich gut oder gut durchdacht ist bis ins letzte Detail. Mit der Datenschutz-Grundverordnung wurde aus meiner Sicht vehement übers Ziel hinausgeschossen, und wir haben uns da selber jetzt blockiert.
Das Ersuchen, das ich da herauslese, ist, dass es daher auf gesetzlicher Ebene entweder eine generelle Ermächtigung der Verwaltungsgerichte zur Aktenanforderung gibt oder eine entsprechende Befugnis in allen Materiengesetzen erforderlich sein wird. Wie das gesetzestechnisch gut handlebar ist, das gilt es noch zu diskutieren. Da bitte ich vielleicht auch um Vorschläge von Seiten des Gerichtes. Es macht wohl keinen Sinn, wenn wir das in jedes Materiengesetz hineinschreiben müssen, das Verwaltungsgericht darf eh überall hineinschauen. Da bin ich jetzt aber auch überfordert in der aktuellen Situation, sage ich ganz ehrlich. Aber wenn das global möglich ist und wenn der Landesgesetzgeber dazu etwas beitragen kann, dann darf ich Sie bitten, dass Sie uns das auch noch einmal ausführen und wir uns das zu Gemüte führen.
Etwas möchte ich noch anführen: Auf Seite 14 findet sich auch ein Thema, das uns leider Gottes immer wieder und immer wieder beschäftigt, nämlich die Säumnisbeschwerden. Damit bekommt das Verwaltungsgericht Arbeit, für welche es eigentlich im ursprünglichen Sinn gar nicht zuständig wäre, nämlich die Grundentscheidung in Verwaltungsverfahren zu treffen, wofür ja eigentlich die Verwaltungsbehörde zuständig wäre. Das Gericht ist die Instanz, ist also die Rechtsmittelbehörde. Hier begeben wir die Rechtssuchenden sozusagen einer Ebene. Man muss gleich zum Verwaltungsgericht gehen, und das Verwaltungsgericht muss in der Sache selbst entscheiden und kann dann nicht rekurrieren oder die Entscheidung
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