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Landtag, 26. Sitzung vom 23.11.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 53 von 68

 

Präsident Ernst Woller: Gemäß § 30c Abs. 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und Spezialdebatte zusammenzulegen. Gibt es dagegen einen Einwand? - Das ist nicht der Fall, daher gehe ich so vor.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist Frau Abg. Mag. Huemer, und ich erteile es ihr.

 

14.41.53

Abg. Mag. Barbara Huemer (GRÜNE)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Landesrat! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!

 

Von der Wiege bis zur Bahre ist der Aufgabenbereich des Landes Wien, und ich möchte kurz sagen, warum ich mich zum Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz zu Wort gemeldet habe. Der Novelle werden wir zustimmen, wenngleich ich persönlich schon ein bisschen Bedenken habe, ob diese Regelung zum Thema Privatbegräbnis mit Aschenbestattung - wo darf man eine Urne aufstellen - tatsächlich nicht zu restriktiv ist. Aber wir werden sehen, wie das in der Praxis ankommt. Jedenfalls werden wir zustimmen.

 

Ich bringe aber heute hier für meine Fraktion auch einen Abänderungsantrag ein, weil wir glauben, dass in dieser Novelle eine Chance verpasst wurde, etwas zu bereinigen, was eigentlich heutzutage in anderen Gesetzen schon State of the Art ist. Und hier als ein gewisses Versäumnis noch so ist. Und zwar geht es zum einen um eine Inkonsistenz im Gesetz. Da wird nämlich geredet von Angehörigeneigenschaft - ich weiß, das ist alles sehr technisch - und auf der anderen Seite von Familieneigenschaften. Das gehört eigentlich gleich verwendet. Das andere ist, dass es nach wie vor eine Unterscheidung gibt zwischen verheirateten Paaren, verpartnerten Lebensgemeinschaften - die werden im Gesetz berücksichtigt -, und Lebensgemeinschaften, die keine rechtlichen Titel haben. Das sind mittlerweile 19 Prozent der Haushalte in Wien, und das ist eigentlich schon ganz schön viel. Diese Personengruppe wird aus dieser Möglichkeit ausgeschlossen, sofern man ein Grundstück hat, Angehörige - den Partner, die Partnerin oder überhaupt Eltern - am eigenen Grundstück zu begraben. Das ist in anderen Gesetzen heutzutage nicht mehr so. Landes- und bundesgesetzliche Materien berücksichtigen diese normalen Lebensgemeinschaften mittlerweile. Wir glauben, dass es die Chance gegeben hätte, auch im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz dieser wachsenden Realität gerecht zu werden, und deswegen haben wir heute einen Abänderungsantrag eingebracht, der genau diese Gleichstellung ermöglicht. Ich ersuche um Zustimmung, weil ich glaube, Sie wollen auch nicht, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften benachteiligt bleiben. Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Ernst Woller: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abg. Wagner, und ich erteile es ihm.

 

14.44.43

Abg. Kurt Wagner (SPÖ)|: Herr Landesrat, geschätzte Damen und Herren!

 

Gestatten Sie mir, dass ich mich mit der Gesetzesvorlage ein bisschen näher beschäftige, weil ich glaube, es betrifft jeden - ich hoffe zwar, noch längere Zeit nicht, aber die Angehörigen werden sicher irgendwann einmal davon betroffen sein.

 

Punkt 1 - ich sage jetzt nur die Änderungen: Die Lagerung von Verstorbenen nach der Totenbeschau, das ist § 10. Derzeit besteht eine Frist für die Lagerung von Verstorbenen in Kühlanlagen bis zur Bestattung. Dies führt in der Praxis zu sehr langen Lagerungen, weshalb in der Novelle eine Frist von vier Wochen normiert werden soll. Dabei werden jedoch zwei Ausnahmen festgelegt. Das ist jetzt auch drin. Die Frist läuft nicht bis zur Identifikationsfeststellung des Verstorbenen und bei einer Thanatopraxie. Wenn Sie nicht wissen, was das ist: Das ist, wenn sich jemand einbalsamieren lassen möchte, nachdem er verstorben ist.

 

Zweitens die Enterdigung bei Verstorbenen mit übertragbaren Krankheiten, das sind § 18 und § 30 - das Ziel der Neuregelung ist die Erleichterung der Zusammenarbeit der Friedhöfe und der MA 15. Aktualisiert wird, welche Verstorbenen mit übertragbaren Krankheiten jedenfalls einer Feuerbestattung bedürfen, das ist § 30. Weiters wird die Frist für die Untersagung der Enterdigung von einer Woche auf drei Tage verkürzt, um hier diesen Prozess in § 18 zu beschleunigen.

 

Punkt 3, Bestattungsarten: Die derzeit erlaubten Bestattungsarten Erd- und Feuerbestattung werden nicht ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung im Gesetz.

 

Punkt 4, Privatbegräbnisstätten gemäß § 25: Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz trifft bewusst unterschiedliche Bestimmungen für Bestattungsanlagen, Urnenhaine oder Friedhöfe und für Privatgrabstätten. Privatgrabstätten stellen den Ausnahmezustand dar, das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage darf dabei nicht erreicht werden. Bestattungsanlagen müssen darüber hinaus verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wie die richtige Flächenwidmung, sanitäre Anlagen, Aufbahrungsräume, et cetera. Derzeit besteht keine präzise Rechtsgrundlage für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenaschen, weshalb mit der Novelle eine Präzisierung der Regelung betreffend Privatbegräbnisstätten zur Bestattung zur Leichenasche erfolgen soll. Die neue Regelung nominiert drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein nicht öffentlich zugängliches Privatgrundstück handeln, der Eigentümer des nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstückes und die verstorbene Person müssen nahe Familienangehörige sein und der dritte Punkt: Pro Grundstück darf jeweils eine Privatbegräbnisstätte errichtet werden. Somit wird in dieser Novellierung sichergestellt, dass die Bestattung auf einem Privatgrundstück nur der privaten Beisetzung im engsten Familienkreis und nicht einem wirtschaftlichen Nutzen dienen soll. Weiters wird mit der Regelung klargestellt, dass die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte mit dem Tod des Bewilligungsinhabers erlischt. Damit kann mit dem Tod des Bewilligungsinhabers keine weitere Bestattung von Leichenasche bewilligt werden. Bereits bestehende Leichenasche bleibt davon allerdings unberührt.

 

Punkt 5, Aufbewahrung von Urnen außerhalb einer Bestattungsanlage, das ist im Gesetz § 25: In der Praxis wird die Aufbewahrung von Urnen nur in Wohnstätten bewilligt. Dies wird durch die Novelle gesetzlich geregelt. Weiters besteht Unklarheit darüber, von wem die Kosten

 

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